wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 25. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 26.01.2006
T-92/02 -

Steuerbefreiung von Rückstellungen bei Atomkraftwerken ist keine staatliche Beihilfe

Die deutschen Kernkraftwerksbetreiber sind gesetzlich zur Bildung von Rücklagen verpflichtet, um die Kosten zu decken, die sowohl aus der Entsorgung ihrer bestrahlten Brennelemente und radioaktiven Abfälle als auch aus der endgültigen Stilllegung entstehen. Nach dem Handelsgesetzbuch sind diese Rückstellungen von dem Unternehmen auf der Passivseite zu bilanzieren, was zu einer entsprechenden Verringerung der Besteuerungsgrundlage führt.

1999 beantragten drei deutsche Stadtwerke, die Strom erzeugen und vertreiben, bei der Kommission die Prüfung der Steuerbefreiungsregelung für die erwähnten Rückstellungen. Sie machten geltend, dass es sich bei dieser Steuerbefreiung um eine staatliche Beihilfe für die Kernkraftwerke handele. Die Kommission entschied jedoch nach einer summarischen Prüfung, dass die untersuchte steuerliche Maßnahme keine solche Beihilfe darstelle. Die drei Stadtwerke fochten die Entscheidung der Kommission vor dem Gericht erster Instanz an.

Das Gericht führt aus, dass die untersuchte Steuerbefreiung als ein aus staatlichen Mitteln gewährter wirtschaftlicher Vorteil anzusehen sei, da der Staat auf die Erzielung von Steuereinnahmen in bestimmter Höhe verzichte. Das Gericht ist jedoch der Ansicht, dass sowohl die Steuerbefreiungsregelung als auch die Einzelheiten der Durchführung der streitigen Steuerregelung durch die Verwaltung gegenüber den Kernkraftwerken keine besondere Vergünstigung darstellten, die vom Begriff der staatlichen Beihilfe erfasst werde. Ferner hatten die Klägerinnen nicht dargetan, dass die Höhe der fraglichen Rückstellungen als außer Verhältnis zum Umfang der Kosten stehend zu betrachten wäre, die die Kernkraftwerksbetreiber für die Finanzierung ihrer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung zur Entsorgung ihrer radioaktiven Abfälle und Stilllegung ihrer Anlagen zu tragen hätten.

Das Gericht stellte daher fest, dass die Prüfung der streitigen Steuerregelung keine Beurteilungselemente ergeben habe, aufgrund deren die Kommission verpflichtet gewesen wäre, das förmliche Verfahren zur Prüfung staatlicher Beihilfen zu eröffnen.

Daher wies das Gericht die Klage als unbegründet ab.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.01.2006
Quelle: Pressemitteilung Nr. 06/06 des EuGH vom 26.01.2006

Aktuelle Urteile aus dem Steuerrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 1801 Dokument-Nr. 1801

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil1801

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?