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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.02.2013
C-68/12 -

Kartellabsprachen auch bei illegaler Tätigkeit des Konkurrenten wettbewerbswidrig

Wettbewerbsregeln dienen zum Schutz der Struktur des Marktes

Eine Kartellabsprache mit dem Ziel, einen Konkurrenten auszuschließen, verstößt gegen die Wettbewerbsregeln, auch wenn dieser auf dem Markt illegal tätig ist. Die Wettbewerbsregeln sollen nämlich nicht nur diesen Konkurrenten, sondern auch die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen schützen. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.

Im zugrunde liegenden Fall stellte das Kartellamt der Slowakischen Republik im Jahr 2009 fest, dass drei bedeutende slowakische Banken – nämlich Slovenská sporitelna, Ceskoslovenská obchodná banka und Všeobecná úverová banka – gegen die Wettbewerbsregeln der Union verstoßen hatten. Sie hatten beschlossen, Verträge über die Kontokorrentkonten des tschechischen Unternehmens Akcenta CZ koordiniert aufzulösen und keine neuen Verträge mit dieser Gesellschaft zu schließen. Akcenta ist kein Kreditinstitut. Ihre Dienstleistungen bestehen in Devisengeschäften*. Für diese Tätigkeiten, zu denen auch der Transfer von Devisen aus dem und in das Ausland für ihre Kunden in der Slowakei zählt, benötigt sie Kontokorrentkonten bei Banken. Dem Kartellamt zufolge stimmten sich die drei Banken ab, weil sie damit unzufrieden waren, dass sich ihre Gewinne aufgrund der Tätigkeit von Akcenta verringerten. Sie betrachteten Akcenta als Konkurrentin, die ihren Kunden Dienstleistungen erbrachte.

Kartellamt verhängt Geldbußen wegen Verletzung des Wettbewerbrechts

Das Kartellamt verhängte gegen Ceskoslovenská obchodná banka a.s. eine Geldbuße in Höhe von 3.183.427 Euro, gegen Slovenská sporitel’òa in Höhe von 3.197.912 Euro und gegen Všeobecná úverová banka a.s. in Höhe von 3.810.461 Euro wegen Verletzung des Wettbewerbrechts.

Unternehmen verneint eigenen Verstoß gegen Wettbewerbsregeln aufgrund illegaler Tätigkeit des Konkurrenzunternehmens

Die Bank Slovenská sporitel’òa erhob Klage gegen die Bußgeldentscheidung. Sie trägt vor, dass sie nicht gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen habe, da Akcenta nicht als ihre Konkurrentin angesehen werden könne. Das tschechische Unternehmen sei nämlich illegal auf dem slowakischen Markt tätig gewesen, da es nicht über die Genehmigung verfügt habe, die nach slowakischem Recht für die Ausübung ihrer Tätigkeit notwendig sei.

Nationales Gericht erbittet Vorabentscheid der EuGH

Der mit dem Rechtsstreit befasste Najvyšší súd Slovenskej republiky (Höchstes Gericht der Slowakischen Republik) fragt den Gerichtshof, ob es für die Beurteilung einer Kartellabsprache rechtlich erheblich ist, dass ein Wettbewerber, der durch die Absprache benachteiligt ist, illegal auf dem Markt tätig war.

Wettbewerbsregeln sollen nicht nur Interessen einzelner Wettbewerber sondern auch Struktur des Marktes schützen

In seinem Urteil weist der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) darauf hin, dass für die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Vereinbarung ihre tatsächlichen Auswirkungen auf den Wettbewerb nicht berücksichtigt werden müssen, wenn diese Vereinbarung eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bezweckt. Weiter erläutert er, dass die Wettbewerbsregeln der Union nicht nur die Interessen einzelner Wettbewerber oder Verbraucher schützen sollen, sondern auch die Struktur des Marktes und damit den Wettbewerb als solchen.

Illegale Tätigkeit des Konkurrenzunternehmens hier unerheblich

Im vorliegenden Fall stellt der Gerichtshof fest, dass die fragliche Vereinbarung speziell eine Wettbewerbsbeschränkung bezweckt hat. Daher ist es für die Frage, ob die Voraussetzungen einer Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln vorliegen, unerheblich, dass Akcenta angeblich illegal auf dem slowakischen Markt tätig war. Im Übrigen betont der Gerichtshof, dass es den Behörden – und nicht privaten Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen – obliegt, die Einhaltung der Wettbewerbsregeln sicherzustellen.

Vorliegen einer Vollmacht zur Begehung von Zuwiderhandlungen eher selten

Außerdem führt der Gerichtshof aus, dass die Bank Slovenská sporitel’òa sich nicht dadurch von der Verantwortung für die Absprache befreien kann, dass ihr Mitarbeiter, der an dem Treffen, bei dem die wettbewerbswidrige Vereinbarung getroffen wurde, teilgenommen hat, nicht dazu bevollmächtigt war. Denn die Beteiligung an rechtswidrigen Kartellen findet meistens im Verborgenen statt und unterliegt keinen Formvorschriften. Es kommt daher selten vor, dass ein Vertreter eines Unternehmens, der an einem Treffen teilnimmt, über eine Vollmacht für die Begehung einer Zuwiderhandlung verfügt.

Erläuterungen

* -  Umtauschgeschäfte durch Buchung auf ein Devisenkonto.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.02.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online

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Dokument-Nr.: 15215 Dokument-Nr. 15215

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