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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 07.10.2010
- C-224/09 -
EuGH: Baustelle mit Beschäftigung mehrerer Unternehmen erfordert Bestellung eines Sicherheitskoordinators
EU-Richtlinie auch für priavte Bauprojekte ohne Baugenehmigung gültig
Für den Fall, dass auf einer Baustelle mehrere Unternehmen anwesend sind, verlangt das Unionsrecht, dass ein Sicherheitskoordinator bestellt wird und dieser einen Sicherheitsplan erstellt, sofern besondere Gefahren bestehen. Ob eine Baugenehmigung erforderlich ist oder nicht, spielt insoweit keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Gerichtshof der Europäischen Union hervor.
Die Richtlinie über die auf zeitlich begrenzte oder ortsveränderliche Baustellen anzuwendenden Mindestvorschriften für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz sieht vor, dass der Bauherr oder der Bauleiter für jede
Italienisches Recht sieht Sicherheitskoordinator bei privaten Arbeiten nicht vor
Nach dem italienischen Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie gilt die Verpflichtung zur Bestellung eines Sicherheitskoordinators und zur Erstellung eines Sicherheitsplans nicht für private Arbeiten, für die keine
Bauherrin wegen Verstoßes gegen Sicherheitsrichtlinien belangt
Im Jahr 2008 kontrollierten die Inspektoren des Dienstes für Arbeitsschutz der autonomen Provinz Bozen eine
Nationales Gericht: Auch private Arbeiten bergen Gefahren und erfordern Sicherheitskoordinator
Das Tribunale di Bolzano hat Zweifel hinsichtlich der vom italienischen Recht vorgesehenen Ausnahmen von der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitskoordinators. Es meint, dass der Gesetzgeber, als er davon ausgegangen sei, dass eine
Nationales Gericht legt EuGH Frage zur Vereinbarkeit nationaler Vorschriften mit Richtlinie vor
Das Tribunale di Bolzano möchte vom Gerichtshof wissen, ob die Richtlinie einer nationalen Vorschrift entgegensteht, die zum einen bei einer
Inhalte der Richtlinie waren bereits zuvor Gegenstand einer EuGH-Entscheidung
Die italienischen Rechtsvorschriften betreffend die von der Richtlinie vorgesehene Pflicht zur Bestellung von Koordinatoren und zur Erstellung eines Sicherheitsplans waren bereits Gegenstand einer Entscheidung des Gerichtshofs.
Richtlinie lässt keine Ausnahme hinsichtlich der Pflicht zur Bestellung eines Sicherheitskoordinators zu
In seinem Urteil erinnert der Gerichtshof zunächst daran, dass die Richtlinie die Pflicht zur Bestellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinators unmissverständlich festgelegt hat. Die Richtlinie lässt daher keine Ausnahme von dieser Pflicht zu.
Erforderlichkeit einer Baugenehmigung nicht relevant
Demzufolge muss während der Vorbereitungsphase des Bauprojekts oder jedenfalls vor der Ausführung der Arbeiten ein Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordinator für jede
Nationale Regelung steht Richtlinie entgegen
Die Richtlinie steht daher einer nationalen Vorschrift entgegen, die im Fall einer privaten
Ausnahmen bei Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans möglich
Was zweitens den Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan betrifft, erlaubt die Richtlinie den Mitgliedstaaten, nach Anhörung der Sozialpartner Ausnahmen von der Pflicht zur Erstellung eines solchen Plans vorzusehen, sofern es sich nicht um Arbeiten handelt, die mit besonderen Gefahren, wie in dieser Richtlinie aufgeführt, verbunden sind, oder für die eine Vorankündigung erforderlich ist.
Baustellen mit besonderen Gefahren bedürfen in jedem Fall der Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans
Folglich muss für jede
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.10.2010
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
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Dokument-Nr. 10379
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