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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.06.2019
- C-100/18 -
Fahrzeug seit mehr als 24 Stunden in Garage geparkt: Kfz-Versicherung muss dennoch für Schaden am Haus durch in Brand geratenes Fahrzeug aufkommen
Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" ist nicht nur auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt
Gerät ein mehr als 24 Stunden in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes Fahrzeug in Brand - verursacht durch den Schaltkreis des Fahrzeugs - und beschädigt dadurch das Haus, ist dies unter den Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu subsumieren. Dies entschied der Gerichtshof der Europäischen Union.
Im August 2013 fing ein in der Privatgarage eines Hauses geparktes
Nationales Gericht verurteilt Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zur Schadensersatzzahlung an Hausversicherer
Im März 2014 erhob Segurcaixa Klage gegen Línea Directa auf Erstattung der gezahlten Entschädigung, weil der Schadensfall bei einem durch die Kraftfahrzeugversicherung gedeckten Ereignis bei der Fahrzeugverwendung entstanden sei. Die Klage von Segurcaixa wurde in erster Instanz abgewiesen. Hingegen wurde Línea Directa im Rechtsmittelverfahren zur Zahlung des von Segurcaixa begehrten Schadensersatzes verurteilt, wobei das zuständige Gericht feststellte, dass ein "Ereignis bei der Fahrzeugverwendung" nachdem spanischen Recht in dem Fall vorliege, "dass ein vorübergehend in einer Privatgarage abgestelltes
Línea Directa legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Tribunal Supremo Oberster Gerichtshof, Spanien) ein. Da das Tribunal Supremo Zweifel in Bezug auf die Auslegung des Begriffs "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne der Richtlinie über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung* hegte, beschloss es, dem Gerichtshof Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen.
Brand fällt unter Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs"
In seinem Urteil stellte der Gerichtshof fest, dass ein Sachverhalt, in dem ein in einer Privatgarage eines Hauses abgestelltes
Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" darf von Mitgliedsstaaten nicht autonom ausgelegt werden
Der Gerichtshof wies zunächst darauf hin, dass der Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt, dessen Auslegung nicht dem Ermessen der einzelnen Mitgliedstaaten überlassen werden darf. Zudem betonte das Gericht, dass das Ziel des Schutzes der Opfer von Unfällen, die durch diese Fahrzeuge verursacht werden, vom Unionsgesetzgeber beständig verfolgt und gestärkt wurde.
Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" umfasst nicht nur Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel
Der Gerichtshof hält fest, dass nach seiner Rechtsprechung der Begriff "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne der Richtlinie nicht auf Situationen der Verwendung im Straßenverkehr beschränkt ist und jede Verwendung eines Fahrzeugs umfasst, die dessen gewöhnlicher Funktion entspricht, insbesondere jede Verwendung eines Fahrzeugs als Beförderungsmittel.
Zum einen schließt der Umstand, dass das an einem Unfall beteiligte
Auch Parken und Standzeit eines Fahrzeugs sind als natürliche und notwendige Phasen der Nutzung anzusehen
Der Gerichtshof leitet daraus ab, dass es für die Tragweite des Begriffs "Verwendung eines Fahrzeugs" im Sinne der Richtlinie nicht auf die Merkmale des Geländes ankommt, auf dem dieses
Im vorliegenden Fall stellte der Gerichtshof fest, dass das Parken eines Fahrzeugs in einer Privatgarage eine der Funktion als Beförderungsmittel entsprechende Verwendung darstellt. Diese Schlussfolgerung wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass das
Unfallverursachender Teil des Fahrzeugs muss nicht ausfindig gemacht werden
Hinsichtlich des Umstands, dass der in Rede stehende Unfall auf einen
Erläuterungen
* - Richtlinie 2009/103/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.Dezember 2009 über die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung und die Kontrolle der entsprechenden Versicherungspflicht (ABl.2009, L263, S.11).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2019
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online (pm/kg)
- Während Kfz-Reparatur durch selbst entzündetes Benzin entstandene Brandschäden sind nicht von Privat-Haftpflichtversicherung umfasst
(Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.06.2015
[Aktenzeichen: 20 U 80/15]) - Brennendes Auto in der Tiefgarage: Kein Anspruch auf Schadensersatz für beschädigtes benachbartes Fahrzeug
(Amtsgericht München, Urteil vom 21.11.2012
[Aktenzeichen: 322 C 17013/12])
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Dokument-Nr. 27543
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