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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.03.2019
- BVerwG 9 C 4.18 -
Bremer Polizeigebühr für Hochrisiko-Veranstaltungen im Prinzip rechtmäßig
Gebührenbescheid gegen Deutsche Fußball Liga GmbH für Bundesligaspiel SV Werder Bremen gegen dem Hamburger SV rechtmäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass für den besonderen Polizeiaufwand aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung grundsätzlich eine Gebühr erhoben werden darf.
Nach § 4 Abs. 4 des Bremischen Gebühren- und Beitragsgesetzes wird von Veranstaltern einer gewinnorientierten Großveranstaltung unter bestimmten Umständen eine Gebühr erhoben. Vorausgesetzt werden erfahrungsgemäß zu erwartende Gewalthandlungen im räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der
DFL GmbH wendet sich gegen Gebührenbescheid für Bundesligaspiel
Im zugrunde liegenden Fall wurde hier die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL GmbH) als Gebührenschuldnerin in Anspruch genommen. Sie führt als Tochtergesellschaft das operative Geschäft des DFL e.V., in dem die lizenzierten Vereine und Kapitalgesellschaften der
Erheblicher Mehraufwand der Polizei aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung darf Veranstalter zugerechnet werden
Das Verwaltungsgericht Bremen gab der Klage statt, weil der Gebührentatbestand zu unbestimmt sei. Dagegen hielt das Oberverwaltungsgericht die Regelung für verfassungsgemäß und wies auf dieser Grundlage die Klage gegen den Gebührenbescheid ab. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte jetzt im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt des Oberverwaltungsgerichts. Bei der Einführung einer Gebühr muss der Gesetzgeber stets berücksichtigen, dass der Gebührenpflichtige zugleich auch Steuerzahler ist. Eine Gebühr bedarf deshalb einer besonderen Rechtfertigung. Diese liegt hier darin, dass die Polizei einen erheblichen Mehraufwand gerade aus Anlass einer kommerziellen Hochrisiko-Veranstaltung betreiben muss. Dieser zusätzliche Aufwand darf dem
Polizei muss von ihr betriebenen Aufwand nachträglich rechtfertigen können
Unsicherheiten, die wegen der auslegungsbedürftigen Voraussetzungen des Gebührentatbestandes und insbesondere im Hinblick auf die Höhe des polizeilichen Mehraufwandes und damit der Gebühr bestehen, erreichen kein unzumutbares Ausmaß. Das gilt v.a. deshalb, weil das Gesetz an "erfahrungsgemäß" zu erwartende Gewalthandlungen anknüpft. Für den Fußball verfügen sowohl die Polizei als auch die
Gebühr steht in angemessener Relation zum wirtschaftlichen Ergebnis des Veranstalters
Die Gebühr ist auch nicht unverhältnismäßig, obwohl sie eine beträchtliche Höhe erreichen kann. Der Gesetzgeber knüpft ausschließlich an gewinnorientierte Veranstaltungen an. Damit steht die Gebühr regelmäßig in einer angemessenen Relation zu dem wirtschaftlichen Ergebnis, das der
DFL GmbH ist als Mitveranstalter des Fußballspiels anzusehen
Die Beklagte durfte statt des Heimvereins Werder Bremen die DFL GmbH auf Zahlung der Gebühr in Anspruch nehmen. Aufgrund der Zusammenarbeit beider Akteure im Rahmen des Wettbewerbs
Rückweisung der Sache zur weiteren Klärung an Berufungsgericht
Weiteren Klärungsbedarf gibt es aber noch bei der Frage, ob und inwieweit bestimmte Kosten - insbesondere für die nicht unerhebliche Zahl polizeilicher Ingewahrsamnahmen anlässlich des fraglichen Fußballspiels - vorrangig gegenüber einzelnen Störern geltend zu machen waren. Dabei geht es um die Auslegung des Bremischen Landesrechts sowie um die Feststellung von Tatsachen. Da das Bundesverwaltungsgericht dazu nicht berufen ist, hat es das Urteil des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.
§ 4 Abs. 4 BremGebBeitrG i.d.F. vom 4. November 2014 lautet:
Eine Gebühr wird von Veranstaltern oder Veranstalterinnen erhoben, die eine gewinnorientierte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm)
- Verwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 17.05.2017
[Aktenzeichen: 2 K 119/16] - Oberverwaltungsgericht Bremen, Urteil vom 21.02.2018
[Aktenzeichen: 2 LC 139/17]
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Dokument-Nr. 27239
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