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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.07.2019
BVerwG 8 C 1.19 -

Durch DDR-Grenz­sicherungs­maßnahmen erlittene gesundheitliche Schädigungen können verwaltungs­rechtlich rehabilitiert werden

An früheren DDR-Grenzen ausgelöste Grenz­sicherungs­maßnahmen zur Verhinderung eines Grenzübertritts waren rechtswidrig

Die zur Verhinderung eines Grenzübertritts an der früheren Grenze der DDR ausgelösten Grenz­sicherungs­maßnahmen waren rechtsstaatswidrig. Eine infolge dieser Maßnahmen erlittene gesundheitliche Schädigung kann verwaltungs­rechtlich rehabilitiert werden. Das hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte seine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung. Zur Begründung seines Antrags machte er u.a. geltend, dass ihm im Dezember 1988 die Flucht aus der DDR nach Berlin (West) gelungen sei, die besonders dramatisch verlaufen sei. Diese Erfahrung habe ihn traumatisiert und zu einer psychischen Erkrankung geführt, die noch heute fortwirke. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.

VG verneint Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung

Das Verwaltungsgericht Potsdam wies die dagegen erhobene Klage ab. Ein Anspruch auf verwaltungsrechtliche Rehabilitierung bestehe nicht. Bei den Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR habe es sich nicht um eine konkret-individuell gegen den Kläger, sondern um eine gegen die gesamte Bevölkerung der DDR gerichtete abstrakt-generelle Maßnahme gehandelt.

Grenzsicherungsmaßnahmen verstoßen in schwerwiegender Weise gegen Prinzipien der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit

Die Revision des Klägers hatte Erfolg und führte zur Verpflichtung des Beklagten, die Rechtsstaatswidrigkeit der ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen festzustellen. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR seien lediglich abstrakt-generell gegen die Gesamtheit der Bevölkerung der DDR gerichtet gewesen, so dass eine verwaltungsrechtliche Rehabilitierung ausscheide, verletzt Bundesrecht. Die zur Verhinderung eines bestimmten Grenzübertritts ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen der DDR waren hoheitliche Maßnahmen, die sich konkret und individuell gegen den Betroffenen - hier den Kläger - richteten. Sie waren rechtsstaatswidrig, weil sie in schwerwiegender Weise gegen die Prinzipien der Gerechtigkeit und der Verhältnismäßigkeit verstießen und Willkürakte im Einzelfall darstellten. Der Kläger hat darüber hinaus schlüssig dargelegt, dass die ausgelösten Grenzsicherungsmaßnahmen bei ihm zu einer gesundheitlichen Schädigung geführt haben können, die noch unmittelbar schwer und unzumutbar fortwirkt. Die abschließende Entscheidung über Folgeansprüche obliegt dem zuständigen Versorgungsamt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanz:
  • Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 15.11.2016
    [Aktenzeichen: 11 K 211/16]
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Dokument-Nr.: 27692 Dokument-Nr. 27692

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