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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.09.2007
- BVerwG 7 C 36.07 -
Feinstaub-Urteil: BVerwG definiert Rechtsanspruch auf saubere Luft
VGH München muss Verkehrsbeschränkungen zur Abwehr von Feinstaubimmissionen müssen erneut prüfen
Wer als Anwohner einer Straße hohen Feinstaubbelastungen ausgesetzt ist, die die europäischen Grenzwerte überschreiten, kann, wenn die Behörden untätig bleiben, gerichtlich seinen Anspruch auf saubere Luft durchsetzen. Städte und Gemeinden müssen auch dann geeignete Maßnahmen zur Verringerung des Feinstaubs vornehmen, wenn noch keine Aktionspläne durch die zuständige Landesregierung ausgearbeitet wurden. Das geht aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die Landeshauptstadt München hat Verkehrsbeschränkungen zur Verringerung gesundheitsschädlicher Feinstaubpartikel-Immissionen mit unzutreffender Begründung abgelehnt.
Der Kläger verlangt die Verurteilung der Landeshauptstadt insbesondere zu straßenverkehrsrechtlichen Maßnahmen, mit denen die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte für Feinstaubpartikel bei seiner Wohnung am Mittleren Ring erreicht wird. An einer Messstelle in der Nähe seiner Wohnung wurde der maßgebliche Grenzwert deutlich überschritten. Die Landeshauptstadt München lehnte solche Maßnahmen ab mit der Begründung, zunächst müsse der Freistaat Bayern einen
Auf die Revision des Klägers hin hat das Bundesverwaltungsgericht dieses Urteil aufgehoben. Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seiner Entscheidung vom 29. März 2007 festgestellt hat, war der Freistaat Bayern verpflichtet, einen
Da der Verwaltungsgerichtshof offen gelassen hat, ob an der Wohnung des Klägers die Gefahr einer unzulässigen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.09.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 61/07 des BVerwG vom 27.09.2007
- Feinstaubbelastung an der Landshuter Allee in München - Klagen eines Anwohners abgewiesen
(Verwaltungsgericht München, Urteil vom 26.07.2005
[Aktenzeichen: M 1 K 05.1114]) - Bayern muss Aktionsplan gegen Feinstaub aufstellen
(Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.05.2006
[Aktenzeichen: 22 BV 05.2462 und 22 BV 05.2461])
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Dokument-Nr. 4915
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