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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.11.2009
- BVerwG 7 C 20.08 -
BVerwG: Hersteller von Elektro- und Elektronikgeräten müssen auch fremde Altgeräte auf eigene Kosten entsorgen
Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist rechtmäßig
Das Elektro- und Elektronikgerätegesetz verpflichtet die Hersteller derartiger Geräte zu Recht, die auf den Sammelstellen der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bereitgestellten und mit Altgeräten gefüllten Behältnisse auf eigene Kosten zurückzunehmen und zu entsorgen, auch soweit diese fremde Altgeräte enthalten. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Die Klägerin ist bei der beklagten Stiftung Elektro-Altgeräte Register als Herstellerin von Elektrogeräten, nämlich bestimmter hochwertiger elektronischer Kommunikationsgeräte, registriert. Die Stiftung organisiert als "Gemeinsame Stelle" sämtlicher Hersteller deren Rücknahmepflichten für Elektro- und Elektronik-Altgeräte, die von den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern auf ihren kommunalen Sammelstellen in fünf verschiedenen Gruppen in Containern gesammelt werden. Die weitere
Klägerin: Berechnungssystem ist nicht transparent - Hersteller qualitativ hochwertiger Produkte mit langer Lebensdauer werden benachteiligt
Mit Bescheiden vom Juni 2006 forderte die Beklagte die Klägerin auf, einen gefüllten Behälter der Sammelgruppe 3 ("Informations- und Telekommunikationsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik") zur weiteren
Vorinstanzen wiesen die Klage ab - Elektro- und Elektronikgerätegesetz ist rechtmäßig
Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung blieb ohne Erfolg. Der Verwaltungsgerichtshof erkannte in den Vorgaben des Elektro- und Elektronikgesetzes keine Verstöße gegen europäisches Gemeinschaftsrecht, den Gleichheitsgrundsatz und die Berufsfreiheit der Klägerin. Ebenso wenig verstoße die Berechnung des Umfangs der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung der Klägerin gegen die Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes.
BVerwG bejaht ebenfalls Rechtmäßigkeit des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
Das Bundesverwaltungsgericht hat ebenfalls die Vereinbarkeit der streitigen Vorschriften des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes mit übergeordnetem Gemeinschafts- und Verfassungsrecht bejaht. Das gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebene Verursacherprinzip gestatte es, einem Hersteller auch die Entsorgungskosten für fremde
Konkrete Berechnung muss überprüft werden
Nicht gefolgt werden könne dem Berufungsgericht aber in der Annahme, dass die Bekanntgabe der konkreten Berechnung der Abhol- und Bereitstellungsverpflichtung und damit die Prüfung der materiellen Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide wegen des Schutzes von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen anderer Hersteller dem Gericht verwehrt seien. Insoweit komme die Bekanntgabe anonymisierter Daten in Betracht. Zur Nachholung der bislang unterbliebenen Überprüfung der Bescheide auf dieser Grundlage hat das Bundesverwaltungsgericht die Sache an den Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.11.2009
Quelle: ra-online, Bundesverwaltungsgericht
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Dokument-Nr. 8833
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