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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23.10.2018
BVerwG 5 C 9.17 -

Abfrage eines Verzichts auf Reisekosten für eine Klassenfahrt kann gegen beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz verstoßen

Berufen des Dienstherren auf Teil­verzichts­erklärung des Lehrers stellt unzulässige Rechtsausübung dar

Die Abfrage der Schulleitung, ob eine Lehrkraft im Falle nicht ausreichender Haushaltsmittel auf eine ihr zustehende Reise­kosten­vergütung für eine Klassenreise teilweise verzichtet, kann dazu führen, dass sich der Dienstherr auf eine solche Verzichtserklärung nicht berufen kann. Das geht aus einer Entscheidung des Bundes­verwaltungs­gerichts hervor.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens, der als beamteter Realschullehrer im Dienst des beklagten Landes stand, hatte im Jahr 2013 bei seiner Schulleitung die Genehmigung einer Abschlussfahrt nach Berlin beantragt. Das dafür verwendete Antragsformular entsprach der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn für außerunterrichtliche Veranstaltungen. Darin wurde u.a. abgefragt, ob die Lehrkraft ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung verzichte. Der Kläger verzichtete teilweise. Nach seiner Rückkehr wurden ihm unter Hinweis auf seine Teilverzichtserklärung statt der beantragten Reisekostenvergütung in Höhe von rund 197 Euro vom Beklagten lediglich 88 Euro bewilligt.

Entscheidungen der Vorinstanzen

Während das nach erfolglosem Widerspruch angerufene Verwaltungsgericht Karlsruhe den Beklagten zur Zahlung weiterer Reisekosten in Höhe des Differenzbetrages von rund 109 Euro verurteilte, änderte der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Berufung des Beklagten das Urteil des Verwaltungsgerichts und wies die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte Erfolg.

BVerwG: Entsprechende Abfrage verletzt beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz

Der Beklagte könne sich laut Bundesverwaltungsgericht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht auf den Teilverzicht des Klägers auf Reisekostenvergütung berufen. Dabei handelte es sich um eine unzulässige Rechtsausübung. Die entsprechende Abfrage verletze den beamtenrechtlichen Fürsorgegrundsatz, weil sie die wohlverstandenen Interessen des Klägers nicht in gebührender Weise berücksichtige. Sie diene der Umsetzung der Verwaltungsvorschrift des Dienstherrn. Danach seien Genehmigungen außerunterrichtlicher Veranstaltungen durch den Schulleiter nur im Rahmen der verfügbaren Mittel möglich, es sei denn, der teilnehmende Lehrer verzichte vorher ganz oder teilweise auf Reisekostenvergütung. Diese Koppelung zwischen Genehmigung und Verzicht bei - wie im vorliegenden Fall - nicht ausreichenden Haushaltsmitteln für alle im Schuljahr vorgesehenen Veranstaltungen setze den Kläger einem Konflikt aus. Er müsse entweder auf seinen Anspruch auf Reisekostenvergütung (teilweise) verzichten oder verantworten, dass die Abschlussfahrt nicht stattfinde. Dass eine Abschlussfahrt stattfinden sollte, habe den von der Gesamtlehrerkonferenz beschlossenen Grundsätzen entsprochen, an die der Kläger gesetzlich gebunden gewesen sei. Nach der vom Dienstherrn erlassenen Verwaltungsvorschrift komme außerunterrichtlichen Veranstaltungen bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule besondere Bedeutung zu. Dem Kläger sei so auch die Verantwortung dafür zugewiesen worden, ob er eine staatliche Aufgabe unter Verzicht auf seinen ungeschmälerten Anspruch auf Reisekostenvergütung erfülle. Hinzu komme, so das Bundesverwaltungsgericht, dass der Kläger mit seinem Teilverzicht diese staatliche Aufgabe mit privaten Mitteln finanziert habe. Dies laufe dem Zweck des Anspruchs auf Reisekostenvergütung zuwider, nach dem der Dienstherr in Erfüllung seiner Fürsorgepflicht seinen Bediensteten notwendige dienstliche Reiseaufwendungen abnehmen solle.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Dokument-Nr.: 26587 Dokument-Nr. 26587

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