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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 17.10.2018
BVerwG 5 C 8.17 -

Sonder­nutzungs­erlaubnis für Bauchladenverkauf von Fastnachtsartikeln in Mainz zu Recht versagt

Drohende Vielzahl von Bauch­laden­verkäufern würde Fußgängerverkehr in Mainzer Innenstadt erheblich beeinträchtigen

Das Ober­verwaltungs­gericht Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass es die Stadt Mainz zu Recht abgelehnt hat, eine straßenrechtliche Sonder­nutzungs­erlaubnis zum Verkauf von Fastnachtsartikeln aus einem Bauchladen zu erteilen.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls beantragte bei der beklagten Stadt Mainz die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für den Verkauf von Fastnachtsartikeln mittels eines Bauchladens in Mainz in der Zeit vom 11. November 2015 bis zum 9. Februar 2016. Mit Bescheid vom 30. November 2015 lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung hieß es, dass mobile Verkaufsaktionen aus Gründen der Gleichbehandlung und wegen der Vielzahl bereits gestellter Anträge auf öffentlichen Flächen grundsätzlich nicht zugelassen werden könnten. Hiergegen erhob der Kläger zunächst Widerspruch und nach Ablauf der Fastnachtskampagne 2016 Klage mit dem Ziel, festzustellen, dass der ablehnende Bescheid rechtswidrig gewesen sei. Zur Begründung trug er u.a. vor, dass die Ablehnung seines Antrags dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche, weil dem Mainzer Carneval-Verein (MCV) eine Sondernutzungserlaubnis für den Bauchladenverkauf erteilt worden sei.

OVG beanstandet fehlendes erforderliches Feststellungsinteresse

Das Verwaltungsgericht Mainz wies die Klage ab. Die hiergegen eingelegte Berufung wies das Oberverwaltungsgericht zurück. Die Klage sei bereits unzulässig, weil dem Kläger das erforderliche Feststellungsinteresse fehle, nachdem die Beklagte im Juni 2017 eine neue Richtlinie für die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraums im Stadtgebiet erlassen habe, so dass bei künftigen Anträgen von anderen Voraussetzungen auszugehen sei und der Kläger daher kein Interesse mehr an einer rückblickenden Feststellung der Rechtswidrigkeit haben könne. Die Klage sei darüber hinaus auch unbegründet.

Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis erfolgte ermessensfehlerfrei

Die Beklagte habe die beantragte straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für den vom Kläger beabsichtigten Bauchladenverkauf von Fastnachtsartikeln ermessensfehlerfrei abgelehnt. Sie habe dargelegt, dass es immer wieder Antragsteller gebe, die einen mobilen Warenverkauf in der Mainzer Innenstadt beabsichtigten und denen ebenfalls eine Sondernutzungserlaubnis erteilt werden müsste, wenn der Kläger eine solche erhalten würde. Eine Vielzahl von Bauchladenverkäufern würde den Fußgängerverkehr in der Mainzer Innenstadt aber zweifellos ganz erheblich beeinträchtigen. Außerdem rechtfertige auch die von der Beklagten befürchtete Beeinträchtigung der Belange des Stadt- und Straßenbildes die Ablehnung der Sondernutzungserlaubnis.

Erteilte Ausnahmeerlaubnis für Mainzer Carneval-Verein gerechtfertigt und kein Verstoß gegen verfassungsrechtliches Gleichheitsgebot

Schließlich verletze es auch nicht das verfassungsrechtliche Gleichheitsgebot, dass die Beklagte dem Mainzer Carneval-Verein (MCV) - als Ausnahme von ihrer sonstigen Verwaltungspraxis - Sondernutzungserlaubnisse unter anderem zum Verkauf von Fastnachtsartikeln mittels Bauchladen erteile, dem Kläger eine entsprechende Ausnahmeerlaubnis aber versage. Denn für diese Ungleichbehandlung bestünden rechtfertigende Gründe von hinreichendem Gewicht. Die Sondernutzungserlaubnis diene dem MCV bestimmungsgemäß in erster Linie zum Verkauf sogenannter "Zugplaketten". Dieser Zugplakettenverkauf - der bereits seit den 1950er Jahren stattfinde - diene der Finanzierung des vom MCV seit 1838 in eigener Verantwortung und seit vielen Jahren auf eigene Rechnung veranstalteten Rosenmontagszugs. Bei dem Rosenmontagszug wiederum handele es sich um eines der wichtigsten kulturellen Ereignisse in Mainz überhaupt, welches die Stadt auch überregional bekannt mache und dessen Durchführung daher von hohem öffentlichen Interesse sei. Hinzu komme, dass auch die fastnachtlich gekleideten Zugplakettenverkäufer selbst mittlerweile zu einem wesentlichen Element der Mainzer Brauchtumspflege geworden seien. Sie prägten in der Fastnachtszeit das Erscheinungsbild der Straßen und der Fußgängerbereiche der Mainzer Innenstadt und seien so selbst für Einwohner wie Besucher zu einer Attraktion geworden. Gründe von ähnlichem Gewicht könne der Kläger für die von ihm beantragte Sondernutzungserlaubnis nicht anführen. Ein Gleichheitsverstoß lasse sich auch nicht daraus ableiten, dass der MCV durch seine Bauchladenverkäufer nicht mehr ausschließlich Zugplaketten, sondern daneben auch andere Fastnachtsartikel verkaufe, und Zugplaketten mittlerweile auch an stationären Verkaufsständen angeboten würden. Denn der Zugplakettenverkauf als traditionelles Element der Mainzer Brauchtumspflege und der hiermit verfolgte Zweck der Finanzierung des Rosenmontagszugs stünden bei den Aktivitäten des MCV und seiner mobilen Verkäufer auch weiterhin eindeutig im Vordergrund.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 24.02.2016
    [Aktenzeichen: 1 K 3751/14]
  • Verfassungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 25.04.2017
    [Aktenzeichen: 12 S 699/16]
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