wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 19. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.10.2015
BVerwG 5 C 21.14 -

Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes auch bei Inobhutnahme

Eltern dürfen im Falle der Inobhutnahme ihres Kindes zur Zahlung eines Mindest­kosten­beitrags in Höhe des Kindergeldes herangezogen werden

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass Eltern im Falle der Inobhutnahme ihres Kindes dazu herangezogen werden dürfen, einen Mindest­kosten­beitrag in Höhe des Kindergeldes für die vom Jugendamt sichergestellte Unterbringung des Kindes zu zahlen.

Im zugrunde liegenden Verfahren hatte das Jugendamt der beklagten Stadt die 17-jährige Tochter des Klägers auf ihre Bitte hin Anfang Februar 2009 in Obhut genommen und in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebracht. Für die bis Mai 2009 andauernde Inobhutnahme entstand dem Jugendamt ein monatlicher Aufwand von mindestens 8.250 Euro. Mit dem streitigen Bescheid zog die beklagte Stadt den Kläger zu einem jugendhilferechtlichen Kostenbeitrag in Höhe des monatlichen Kindergeldes (164 Euro) heran. Wenn Jugendämter auf ihre Kosten Kinder oder Jugendliche in Heimen oder bei Pflegeeltern unterbringen, sind die leiblichen Eltern, die während der Zeit der Unterbringung den Unterhalt ersparen, grundsätzlich verpflichtet, sich an den entstehenden Aufwendungen durch Kostenbeiträge - gestaffelt nach ihrem Einkommen - zu beteiligen. Ist ihr Einkommen wie bei dem Kläger zu gering, haben sie nach einer Regelung im Sozialgesetzbuch Achtes Buch (Kinder- und Jugendhilfe) zumindest einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. Hierauf gestützt hat das Verwaltungsgericht die vom Kläger erhobene Klage abgewiesen. Die Berufung zum Verwaltungsgerichtshof hatte Erfolg. Dieser war der Auffassung, der Kläger sei nicht verpflichtet, einen Kostenbeitrag zu erbringen, weil die genannte Vorschrift nur für Leistungen der Jugendhilfe gelte, nicht aber für (vorläufige) Maßnahmen mit Eingriffscharakter wie die Inobhutnahme.

BVerwG bejaht Heranziehung der Eltern zu Zahlung eines Kostenbeitrags in Höhe des Kindergeldes

Auf die Revision der beklagten Stadt hat das Bundesverwaltungsgericht die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs aufgehoben. Es hat entschieden, dass der Kläger für die noch im Streit stehenden Monate März und April 2009 zu Recht zur Zahlung eines Kostenbeitrages in Höhe des Kindergeldes herangezogen worden ist. Bei der Inobhutnahme handelt es sich um eine Leistung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses im Sinne der gesetzlichen Vorschrift. Die Inobhutnahme weist nicht nur den Charakter einer staatlichen Eingriffsmaßnahme auf. Sie enthält notwendig auch Leistungselemente, weil das Jugendamt zur Gewährung von Unterkunft, Verpflegung und sozialpädagogischer Betreuung gesetzlich verpflichtet ist. Zwar unterfällt die Inobhutnahme nicht dem Leistungsbegriff, wie er in den ersten Kapiteln des Sozialgesetzbuchs Achtes Buch verwendet wird. Im Kostenbeitragsrecht des Achten Kapitels findet sich jedoch ein anderer, weiterer Leistungsbegriff, der auch die Inobhutnahme erfasst. Der Gesetzgeber hat dort die Inobhutnahme in den Katalog der beitragspflichtigen Leistungen aufgenommen. Damit hat er die mit der Inobhutnahme verbundenen Zuwendungen der Sache nach als ausgleichsfähigen und ausgleichsbedürftigen geldwerten Vorteil ausgewiesen. Er wollte dem Umstand Rechnung tragen, dass bei einer Unterbringung über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses die Eltern von der Leistung des Unterhalts befreit werden, weil diese vom Jugendamt erbracht wird. Der kindergeldberechtigte Elternteil soll zumindest in Höhe des Kindergeldes zu den insoweit aufgewendeten Kosten beitragen. Durch diese Abschöpfung soll die Zweckbindung des Kindergeldes, dem Unterhalt des untergebrachten Kindes zu dienen, sichergestellt und eine diesbezügliche Doppelfinanzierung durch die staatliche Gemeinschaft vermieden werden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.10.2015
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 26.01.2012
    [Aktenzeichen: 4 K 949/11]
  • Verwaltungsgerichtshof Mannheim, Urteil vom 20.02.2014
    [Aktenzeichen: 12 S 494/12]
Aktuelle Urteile aus dem Familienrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21757 Dokument-Nr. 21757

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21757

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (3)

 
 
Elisabeth Schwabe schrieb am 22.10.2015

Logisch finde ich es, dass derjenige der das Kind wofür es Kindergeld gibt versorgt dieses auch bekommt! Das gilt auch für das Jugendamt. Traurig genug ist es, wenn es einschreiten muss. Vermögende Eltern, die selbst nicht imstande sind ihre Kinder zu bändigen und keine Kraft dafür bezahlen wollen, obwohl sie es könnten, für die ist es meiner Meinung nach doch sicher selbstverständlich dies Erziehungskosten zu bezahlen. Ihnen wird ja Arbeit abgenommen. Wo kämen wir denn hin, wenn der Staat für alle Leute Elternarbeit leisten müsste?

Armin antwortete am 23.10.2015

Wie undifferenziert und unsachlich Ihre Argumentation ist wird schon allein dadurch ersichtlich dass selbst die besten Eltern (egal ob reich oder arm) alles richtig machen können und sich das Kind warum auch immer an ein Jugendamt wendet, was aufgrund des vorliegend irrwitzigen Urteils zu einer Kostenbelastung für die Eltern führen kann. Unabhängig davon wird die Kostenbelastung gerade adabsurdum geführt, wenn man bedenkt wie oft Jugendämter rechtswidrig handeln - man nimmt dir rechtswidrig die Kinder weg und du sollst als Elternteil auch noch dafür bezahlen.

Unabhängig davon sollte der Staat zunächst mal mit den vorhandenen Finanzmitteln korrekt handeln und nicht noch zusätzlich (wo und warum auch immer ..) noch die Leute abzocken. Da der Staat noch nie korrekt mit den vorhanden Finanzen umgegangen ist und dies unstreitig auch in Zukunft nicht tun wird, erübrigt sich auch jede weitere Aussage dazu.

Ich hoffe nun dass auch Sie verstanden haben, dass Entscheidungen wie die vorliegende eine Frechheit (zumindest soweit es den Kindegeldanteil übersteigt) sind.

Armin schrieb am 22.10.2015

Zunächst bezweifle ich die Existenz einer "staatlichen Gemeinschaft" letzter Satz, da dieser offensichtlich unterstellt, die Bevölkerung wäre Teil des Staates, dies sind jedoch nur für diesen tätige Behörden und Amtsträger und verwahre mich gegen eine solche unverschhämte Feststellung.

Ich war, bin und werde kein Teil des Staates sein!

Zur Sache selbst geht die Entscheidung zumindest im vorliegenden Einzelfall in Ordnung - es war aber dennoch richtig zu klagen, denn der Kläger hatte aufgrund des geringen Einkommens sicherlich PKH - insofern kann man es ja mal versuchen, was völlig legitim ist.

Was nicht legitim und eine staatliche Abzocke ist, ist die offensichtliche Tatsache, dass bei Eltern mit mehr Vermögen/Einkommen der Kostenzuschuss an das jeweilige Jugendamt nicht auf das KIndergeld beschränkt ist.

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung