wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Freitag, 29. März 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.06.2016
BVerwG 5 C 1.15 -

Ausnahmeregelung für Verein "Ärzte ohne Grenzen" bei schwer­behinderten­rechtlicher Ausgleichsabgabe möglich

Im Rahmen von Hilfseinsätzen im Ausland besetzte Stellen müssen bei Ausgleichsabgabe möglicherweise nicht berücksichtigt werden

Arbeitgeber, die nicht die gesetzlich vorgeschriebene Zahl von schwerbehinderten Menschen beschäftigen, müssen für jeden unbesetzten Pflichtarbeitsplatz eine Ausgleichsabgabe entrichten. Bei der Berechnung dieser Abgabe sind kraft Gesetzes Stellen nicht zu berücksichtigen, auf denen Personen beschäftigt werden, deren Beschäftigung nicht in erster Linie ihrem Erwerb dient, sondern vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt ist. Danach ist nicht auszuschließen, dass sich der Verein "Ärzte ohne Grenzen", die im Rahmen von Hilfseinsätzen im Ausland besetzten Stellen nicht anrechnen lassen muss. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahrens ist der Verein "Ärzte ohne Grenzen. Er begehrt die Rückzahlung eines Teils der von ihm in den Jahren 2010 und 2011 entrichteten Ausgleichsabgabe (insgesamt etwa 35.400 Euro). Er beschäftigt Mitarbeiter sowohl in Deutschland als auch im Ausland, um entsprechend seiner Satzung Menschen in Not, Opfern von natürlich verursachten oder von Menschen geschaffenen Katastrophen und bewaffneten Konflikten zu helfen. Mit den für die Hilfseinsätze im Ausland rekrutierten Freiwilligen schließt er im Inland befristete Anstellungsverträge und zahlt ihnen eine monatliche Aufwandsentschädigung, die bei Personen seinerzeit ohne Vorerfahrung 925 Euro betrug. Zudem übernimmt er die Kosten für Reise, Unterkunft und Verpflegung vor Ort. Die Hilfseinsätze im Ausland dauern in der Regel bis zu neun Monaten. Bei der von dem Kläger für die Jahre 2010 und 2011 der Bundesagentur für Arbeit mitgeteilten Anzahl der Arbeitsplätze wurden diese Auslandsstellen zunächst mitgezählt. In der Folgezeit machte der Kläger geltend, die Stellen dürften nicht berücksichtigt werden. Dies lehnte der Beklagte ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb vor dem Verwaltungsgericht Berlin und dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg erfolglos.

BVerwG weist Sache zur weiteren Klärung zurück an das OVG

Das Bundesverwaltungsgericht hob das Urteil des Oberverwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses zurück. Soweit der Ausnahmetatbestand eine nicht in erster Linie dem Erwerb dienende Beschäftigung voraussetzt, ist eine objektivierte stellenbezogene Gesamtbetrachtung aller maßgeblichen Umstände erforderlich. Es kommt nicht darauf an, ob für die Beschäftigung überhaupt eine Gegenleistung erbracht wird, sondern darauf, ob die gewährten Zuwendungen nicht schwerpunktmäßig der Gewinnerzielung dienen. Die insoweit in Bezug auf die betroffenen Stellen gebotenen tatsächlichen Feststellungen fehlen. Daher war das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuverweisen. Solche Feststellungen sind notwendig, weil die Beschäftigung auf diesen Stellen vorwiegend durch Beweggründe karitativer Art bestimmt war und damit die weitere Voraussetzung des Ausnahmetatbestandes erfüllt ist.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2016
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 24.02.2014
    [Aktenzeichen: 37 K 209.13]
  • Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.11.2014
    [Aktenzeichen: 6 B 10.14]
Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Arzt | Ärztin | Ausgleichsabgabe | Ausland | Auslandseinsatz

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 22837 Dokument-Nr. 22837

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22837

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?



Werbung