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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 09.04.2014
BVerwG 3 C 2.13 -

EuGH soll Auslegung tierschutzrechtlicher Bestimmungen des Unionsrechts klären

Revisionsverfahren bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ausgesetzt

In einem Verfahren, in dem es um die Geltung tierschutzrechtlicher Bestimmungen für den Transport und die Vermittlung von Hunden aus dem europäischen Ausland nach Deutschland geht, musste das Bundesverwaltungsgericht den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Auslegung unionsrechtlicher Bestimmungen anrufen.

Im vorliegenden Fall ist der Kläger des Ausgangsverfahrens ein Tierschutzverein, der im Rahmen seiner Aktivitäten herrenlose Hunde aus Ungarn gegen eine „Schutzgebühr“ in Höhe von 270 € an Dritte vermittelt und in diesem Zuge die Tiere von Mitgliedern mit einem Lieferwagen nach Deutschland transportieren lässt.

Beachtung von unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport zwischen Verein und Landwirtschaftsministerium streitig

Zwischen dem Kläger und dem beklagten Landwirtschaftsministerium des Landes Schleswig-Holstein ist unter anderem streitig, ob der Verein die unionsrechtlichen Bestimmungen über den Schutz von Tieren beim Transport nach der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 zu beachten hat. Des Weiteren ist streitig, ob die Verbringung der Hunde nach Deutschland der Anzeige- und Registrierungspflicht nach § 4 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutz­verordnung unterliegt, die insbesondere der Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie (RL) 90/425/EWG dient, die unter anderem Regelungen zu veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel zum Gegenstand hat.

OVG lässt Gewinnererzielungsabsicht offen

Die Vorinstanzen haben dies bejaht und die Klage abgewiesen. Das Oberverwaltungsgericht hat dabei (letztlich) offen gelassen, ob der Kläger mit seiner Vermittlungstätigkeit eine Gewinnerzielungsabsicht verfolge und - zumindest mit einem Teil seiner Tiertransporte - einen Gewinn erziele.

Ab wann eine Vermittlung eine "wirtschaftliche Tätigkeit" im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellt, muss u.a. geklärt werden

In dem Revisionsverfahren kommt es insbesondere darauf an, wann eine solche Vermittlung von Hunden eine „wirtschaftliche Tätigkeit“ im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 darstellt und unter welchen Voraussetzungen ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG vorliegt. Da diese Fragen bislang nicht geklärt sind und sich auch nicht zweifelsfrei beantworten lassen, hat der 3. Revisionssenat beschlossen, den EuGH um Vorabentscheidung zu ersuchen. Die Vorlagefragen sind als Anlage beigefügt. Bis zur Entscheidung des Gerichtshofs ist das Revisionsverfahren ausgesetzt.

Dem Europäischen Gerichtshof werden folgende Fragen zur Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 über den Schutz von Tieren beim Transport (ABl Nr. L 3 S. 1)

und

der Richtlinie 90/425/EWG des Rates vom 26. Juni 1990 zur Regelung der veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit lebenden Tieren und Erzeugnissen im Hinblick auf den Binnenmarkt (ABl Nr. L 224 S. 29)

zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist es im Sinne von Art. 1 Abs. 5 VO (EG) Nr. 1/2005 ein Transport von Tieren, der nicht in Verbindung mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit durchgeführt wird, wenn dieser Transport von einem als gemeinnützig anerkannten Tierschutzverein durchgeführt wird und dazu dient, herrenlose Hunde an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) zu vermitteln, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?

2. Liegt ein innergemeinschaftlich Handel treibendes Unternehmen im Sinne von Art. 12 RL 90/425/EWG vor, wenn ein als gemeinnützig anerkannter Tierschutzverein herrenlose Hunde nach Deutschland verbringt und an Dritte gegen ein Entgelt („Schutzgebühr“) vermittelt, das

a) hinter den Aufwendungen des Vereins für das Tier, den Transport und die Vermittlung zurückbleibt oder diese gerade deckt,

b) über diese Aufwendungen hinausgeht, der Gewinn aber dazu dient, ungedeckt gebliebene Aufwendungen für die Vermittlung anderer herrenloser Tiere, Aufwendungen für herrenlose Tiere oder andere Tierschutzprojekte zu finanzieren?

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 14.04.2014
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Leonie D. schrieb am 23.06.2014

Bezeichnend für die Tierhändlermafia ist, dass meist alte, kranke und mitleidserregende Kreaturen ins Land geholt werden. Es geht diesen Menschen nicht um Tierschutz, sondern um die Mehrung des eigenen Vermögens.Motto: Alle Vierbeiner die noch atmen, können vermittelt und zu Geld gemacht werden.

Viele Vorsitzende, oft sogar 1-Frau-Unternehmen, leben von den Einnahmen von Spendengeldern und Vermittlungsgebühren. Hunde werden zu Wanderpokalen bei immer neu anfallenden Vermittlungsgebühren. Was hat das denn mit Tierschutz zu tun? Müssten alle Vermittler die Einnahmen versteuern, gäbe es keinen gewerblichen Hundehandel mehr. Übrig blieben die irrational denkenden Tierschützer, deren einziges Lebensziel lautet: Hunde zu "retten". Was sie im Beipack an Krankheiten ins Land schleppen und dass sie so ganz nebenbei die Hundeproduktion im Ausland fördern, interessiert nicht.

Diese Teirschützer braucht kein Mensch!

M..Frank schrieb am 16.04.2014

Doch,ich kenne die Situation der Tiere, nicht nur der Hunde, in Rumänien und auch in anderen osteuropäischen Ländern. Ich bin seit Jahrzehnten engagierte Tierschützerin und verstehe trotzdem nicht, weshalb wir die Hunde zu uns nach Deutschland holen. Nicht nur aus meiner Sicht ist es besser, vor Ort etwas für die Tiere zu tun. Vor Ort Tierschutzorganisationen zu gründen und sie finanziell und organisatorisch zu unterstützen. Die Leute aufmerksam auf das Leid ihrer Tiere zu machen und sie über die Sterilisation und Kastration aufzuklären und sie nicht auch noch durch das Aufkaufen ihrer Hunde zu vermehrter Welpenzucht zu ermuntern. Denn, genau das geschieht, wenn wir immer wieder die Hunde holen, um sie hier zu vermitteln. Es werden regelrechte Wurfstationen eingerichtet, in denen die Hündinnen wie Wurfmaschinen behandelt werden und immer mehr Welpen produzieren müssen. Und, das alles unter sehr elenden Verhältnissen. Nach wie vor bin ich der Meinung, vor Ort zu helfen ist immer besser,als die armseligen Kreaturen durch die Länder zu transportieren. Und, wie gesagt, ich kenne die entsetzlichen Verhältnisse für die Tiere in vielen osteuropäischen und auch südeuropäischen Ländern. So geht es nicht nur den Hunden, sondern, auch den Pferden. Nur, die werden als Schlachtvieh quer durch ganz Europa gekarrt und um die kümmert sich kaum eine deutsche Tierschutzorganisation. Jegliche Tiertransporte über mehrere Stunden oder mehrere Länder müssen verboten werden. Für alle Tiere!

Jörg Tietz schrieb am 15.04.2014

Wir brauchen hier in Deutschland keine Hunde aus dem europäischen Ausland!!!

Bei allem Respekt für die Arbeit dieser Tierschutz-Lobbyisten! Wir haben hier in Deutschland schon genug herrenlose Hunde in den Tierheimen, die auch auf Vermittlung warten oder auf den Tod, weil diese Tiere keine Abnehmer finden! Aus Mitleid Handel mit diesen Tieren zu betreiben ist verwerflich!

Cornelia Fröhlich antwortete am 15.04.2014

Anscheinend ist dir die Situation in Rumänien nicht bekannt, sonst würdest du so was hier nicht los lassen.... Für Hunde gibt es kein "Ausländer", die sind alle gleich, und haben alle ein recht auf Leben.....so sollte es zumindest sein....

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