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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.01.2020
BVerwG 10 C 11.19 -

Kein Anspruch auf Zugang zu Informationen über Aufsichtsmaßnahmen bei Tiertransporten

Auskunftsanspruch besteht weder nach dem Umwelt­informations­recht noch nach dem Verbraucher­informations­gesetz

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat entschieden, dass ein Anspruch auf Zugang zu Informationen über behauptete Verstöße gegen tier­schutz­rechtliche Bestimmungen weder nach dem Umwelt­informations­recht noch nach dem Verbraucher­informations­gesetz besteht. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht in Leipzig heute entschieden.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein eingetragener Verein, der sich u.a. für den Tierschutz bei Transporten einsetzt, begehrte von der beklagten Aufsichtsbehörde Einsicht in deren Akten über die Kontrolle von Transporten von Puten zur beigeladenen Geflügelschlachterei. Der Beklagte lehnte den Antrag ab.

Vorinstanzen bejahen Akteneinsicht

Das Verwaltungsgericht Oldenburg verpflichtete den Beklagten zur Akteneinsicht gemäß dem Umweltinformationsgesetz und das Oberverwaltungsgericht nach dem Verbraucherinformationsgesetz.

BVerwG verneint Anspruch auf Zugang zu Informationen

Auf die Revisionen des Beklagten und der Beigeladenen änderte das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil und wies die Klage ab. Bei den begehrten Informationen handele es sich nicht um Umweltinformationen im Sinne des Umweltinformationsrechts. Das Merkmal der Umwelt erfasst u.a. Tiere als Teil der natürlichen Lebensräume und die Artenvielfalt, tierschutzrechtliche Belange aber nicht. Das Verbraucherinformationsgesetz berücksichtigt Verstöße gegen tierschutzrechtliche Vorschriften ebenfalls nicht. Sein Zweck ist der Verbraucherschutz und nicht der Tierschutz. Ein Informationszugang nach diesem Gesetz wegen Abweichungen vom Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch scheidet aus, weil lebende Tiere regelmäßig keine Lebensmittel sind.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.02.2020
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Oldenburg, Urteil vom 11.01.2017
    [Aktenzeichen: 5 A 268/14]
  • Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Urteil vom 27.02.2018
    [Aktenzeichen: 2 LC 58/17]
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Dokument-Nr.: 28377 Dokument-Nr. 28377

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