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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25.06.2019
- BVerwG 1 VR 1.19 -
Abschiebung eines mutmaßlichen Gefährders in die Türkei wegen ernstlicher Zweifel an Rechtmäßigkeit der Anordnung ausgesetzt
Vom Betroffenen ausgehende besondere Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland nicht hinreichend belegt
Das Bundesverwaltungsgericht hat dem Eilantrag eines türkischen Staatsangehörigen aus Göttingen, der von den Behörden als islamistischer Gefährder eingestuft und dessen Abschiebung in die Türkei angeordnet worden ist, wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung stattgegeben.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Niedersächsische Ministerium für Inneres und Sport ordnete am 5. April 2019 - gestützt auf § 58 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) -gegen den 1990 in Deutschland geborenen und aufgewachsenen Antragsteller, der sich seit Ende März 2019 in Haft befindet, die
BVerwG ordnet Aufschiebende Wirkung der Abschiebungsanordnung an
Auf den dagegen gerichteten Antrag ordnete der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts, der in Fällen des § 58 a AufenthG erst- und letztinstanzlich zuständig ist, die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.06.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Schleswig-holsteinische Abschiebungsanordnung gegen türkischen Gefährder bestätigt
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 21.08.2018
[Aktenzeichen: BVerwG 1 A 16.17]) - Abschiebung eines als Gefährder eingestuften Tunesiers weiterhin nicht möglich
(Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 12.07.2018
[Aktenzeichen: 7a L 1200/18.A]) - Abschiebung eines Gefährders trotz drohender Todesstrafe möglich
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 04.05.2018
[Aktenzeichen: 2 BvR 632/18])
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Dokument-Nr. 27559
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