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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.11.2019
- BVerwG 1 C 41.18 -
Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit in Gesundheits- und Pflegeberufen gilt auch für betriebliche Ausbildungen
Anwerbungs- und Vermittlungsverbot gilt auch für eine durch private Vermittlung zustande gekommene Ausbildung
Das Anwerbungs- und Vermittlungsmonopol der Bundesagentur für Arbeit nach § 38 Beschäftigungsverordnung (BeschV), wonach die Anwerbung in und die Arbeitsvermittlung aus bestimmten Staaten für eine Beschäftigung in Gesundheits- und Pflegeberufen nur von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt werden darf, gilt auch für betriebliche Ausbildungen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls, eine kamerunische Staatsangehörige, begehrt die Erteilung eines Visums für eine über einen privaten Anbieter vermittelte Ausbildung zur Altenpflegerin in Deutschland. Die
Für Erteilung des Visums erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit wegen Ablaufs der Gültigkeitsdauer nicht mehr wirksam
Die auf Neubescheidung des Visumantrages gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die für die Erteilung des begehrten Visums erforderliche Zustimmung der
Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit steht zwingender Versagungsgrund entgegen
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Berufungsgerichts. Das Oberverwaltungsgericht ist in revisionsgerichtlich nicht zu beanstandender Auslegung davon ausgegangen, dass die Gültigkeitsdauer der von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.11.2019
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online (pm/kg)
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 25.08.2017
[Aktenzeichen: 28 K 96.17 V] - Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.05.2018
[Aktenzeichen: 3 B 25.17]
- Studenten aus Drittstaaten haben bei Erfüllung der Zulassungskriterien Anspruch auf Studentenvisum
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 10.09.2014
[Aktenzeichen: C-491/13]) - Drittstaatsangehöriger mit kombinierter Arbeitserlaubnis hat Anspruch auf Leistungen der sozialen Sicherheit
(Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 21.06.2017
[Aktenzeichen: C-449/16])
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Dokument-Nr. 28110
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