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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 22.08.2017
BVerwG 1 A 2.17 und BVerwG 1 A 3.17 -

BVerwG: Abschiebungs­anordnungen gegen zwei islamistische Gefährder nicht zu beanstanden

Voraussetzungen für Abschiebung zur Abwehr besonderer Gefahren für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erfüllt

Das Bundes­verwaltungs­gericht hat die Klagen von zwei salafistischen Gefährdern gegen Abschiebungs­anordnungen des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport (Innenministerium) abgewiesen.

Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Ministerium hatte im Februar 2017 die Abschiebung eines Algeriers und eines Nigerianers gemäß § 58 a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) angeordnet. Nachdem deren Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz abgelehnt worden waren, wurden sie abgeschoben.

BVerwG bestätigt Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung

Das bei Abschiebungsanordnungen nach § 58 a AufenthG in erster und letzter Instanz zuständige Bundesverwaltungsgericht hat die Anordnungen als rechtmäßig bestätigt. Nach der im Jahr 2005 eingeführten Regelung des § 58 a AufenthG kann ein Ausländer zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung abgeschoben werden. Nach dem vom Bundesverfassungsgericht inzwischen bestätigten Maßstab des 1. Revisionssenats bedarf es für die hierfür erforderliche, auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann. Diese Voraussetzungen sieht das Bundesverwaltungsgericht im Fall der beiden salafistischen Gefährder auch nach neuerlicher Überprüfung auf der Grundlage einer Gesamtschau vielfältiger Anhaltspunkte und Indizien als erfüllt an. Sie waren insbesondere beide seit längerem in der radikal-islamistischen Szene in Deutschland verankert, sympathisierten mit der terroristischen Vereinigung "Islamischer Staat" (IS) und hatten mehrfach Gewalttaten unter Einsatz von Waffen angekündigt.

Unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung in Zielländern der Abschiebung nicht zu erwarten

In beiden Fällen sah das Gericht auch keine Abschiebungsverbote wegen der Gefahr der Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung in den Zielländern ihrer Abschiebung. Im Fall des Algeriers hatte das Gericht die Abschiebung zunächst von der Zusicherung einer algerischen Regierungsstelle abhängig gemacht, dass dem Betroffenen keine derartigen Gefahren drohen. Nach einem Pressestelle des Gespräch des Klägers mit dem Algerischen Generalkonsulat während seiner Inhaftierung in Deutschland konnte aber davon ausgegangen werden, dass er in Algerien wegen seines Verhaltens in Deutschland nicht als Terrorist behandelt wird, weshalb zum Zeitpunkt seiner Abschiebung kein reales Risiko für eine Verletzung von Art. 3 EMRK mehr bestand. Auch der Kläger ging davon aus, dass ihm in Algerien nichts droht, weshalb er selbst um seine Abschiebung gebeten hatte. Diese Einschätzung bestätigte sich nach seiner Ankunft und Befragung in Algerien.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in beiden Verfahren die Entscheidung über das vom Innenministerium gegen die Kläger verhängte unbefristete Einreise- und Aufenthaltsverbot abgetrennt und an das zuständige Verwaltungsgericht Göttingen verwiesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Remhagen schrieb am 27.03.2018

Selbstverständlich wird in Algerien gefoltert. Auf das, was nach der Abschiebung in Algerien passiert, haben deutsche Behörden keinen Einfluß mehr.

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