wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29.06.2022
6 C 11.20 -

Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung von Äußerungen in dem Bericht des Bundesrechnungshofs über die Bundeskunsthalle

Äußerungen als Werturteil einzustufen

Der frühere kaufmännische Geschäftsführer der Kunst- und Ausstellungshalle der Bundesrepublik Deutschland in Bonn (Bundeskunsthalle) kann von der beklagten Bundesrepublik weder den Widerruf noch die Richtigstellung von Äußerungen in einem Bericht des Bundesrechnungshofs verlangen. Dies hat das Bundes­verwaltungs­gericht entschieden.

Der Kläger war seit 1993 bei der Bundeskunsthalle beschäftigt, zuletzt als kaufmännischer Geschäftsführer. Diese wurde im Jahr 2007 durch den Bundesrechnungshof einer Prüfung unterzogen. In dem hierüber erstellten Bericht wurden unter anderem die Durchführung bestimmter Veranstaltungen sowie verschiedene geschäftliche Verfahrensabläufe beanstandet. Der Kläger sieht sich durch mehrere in diesem Bericht enthaltene Äußerungen in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Seine gegen insgesamt sieben Äußerungen gerichtete Klage hat das Oberverwaltungsgericht - nachdem es in einem vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Zwischenurteil zunächst die Zulässigkeit der Klage bejaht hatte (Pressemitteilung 14/2019) - als unbegründet abgewiesen.

Kein Anspruch auf Widerruf und Richtigstellung

Das Bundesverwaltungsgericht hat die hiergegen gerichtete Revision des Klägers zurückgewiesen. Der Kläger kann die begehrten Widerrufe und Richtigstellungen nicht verlangen. Die Rechtmäßigkeit von Äußerungen des Bundesrechnungshofs in seinen Berichten ist unter Heranziehung der für amtliche Äußerungen geltenden Grundsätze und unter Berücksichtigung der besonderen Stellung des Bundesrechnungshofs zu beurteilen. Danach kommt ein Widerruf oder eine Richtigstellung von Werturteilen nicht in Betracht. Eine unrichtige Tatsachenbehauptung ist hingegen zu widerrufen oder richtigzustellen, es sei denn, der Bundesrechnungshof durfte im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts die objektiv unrichtige Tatsache für richtig halten. Das setzt voraus, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten und etwaige abweichende Darstellungen der betroffenen Stellen im Bericht offengelegt wurden.

Unzutreffende Widergabe der Äußerungen durch den Kläger

Den hier geltend gemachten Anträgen auf Widerruf steht bereits entgegen, dass der Kläger die Äußerungen, deren Widerruf er begehrt, unzutreffend widergibt. Zudem handelt es sich um Werturteile. Die Richtigstellungsanträge bleiben unter anderem deshalb erfolglos, weil das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend festgestellt hat, dass der nach Auffassung des Klägers richtig zu stellende Eindruck durch die angegriffenen Äußerungen nicht erweckt wird. Hinsichtlich einer Äußerung durfte der Bundesrechnungshof jedenfalls im Zeitpunkt der Erstellung des Berichts von der Richtigkeit der Tatsachen ausgehen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.07.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)

Aktuelle Urteile aus dem Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 31941 Dokument-Nr. 31941

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil31941

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung