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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.11.2010
5 C 12.10 -

BVerwG: Bei Täuschung kann eine Einbürgerung zurückgenommen werden - auch bei Verlust der Unionsbürgerschaft

Rücknahme einer Einbürgerung aufgrund arglistigem Verschweigen von Ermittlungsverfahren

Die Klage eines gebürtigen Österreichers gegen die rückwirkende Rücknahme seiner Anfang 1999 erfolgten Einbürgerung als Deutscher wurde nun endgültig vom Bundesverwaltungsgericht Leipzig abgewiesen.

Im hiesigen Rechtsstreit wurde die Einbürgerung vom beklagten Freistaat Bayern im Juli 2000 zurückgenommen, weil der Kläger im Einbürgerungsverfahren ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen ihn in Österreich arglistig verschwiegen hatte. Der Verwaltungsgerichtshof München hat im Berufungsverfahren zudem festgestellt, dass der Kläger noch ein weiteres gegen ihn seinerzeit in Deutschland geführtes strafrechtliches Ermittlungsverfahren nicht angegeben hatte. Mit der Rücknahme der Einbürgerung drohte dem Kläger nicht nur der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit, sondern auch der Verlust der daran anknüpfenden Unionsbürgerschaft.

Rechtmäßige Rücknahme bei Einbürgerungserschleichung vereinbar mit Gemeinschaftsrecht?

Deswegen hat das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2008 dem Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn die nach deutschem Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung dazu führt, dass der Betroffene staatenlos wird, falls die ursprüngliche österreichische Staatsbürgerschaft nicht wieder auflebt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 18.02.2008 - BVerwG 5 C 13.07 -).

Entziehung der Staatsbürgerschaft muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Anfang März 2010 entschieden, dass die Entziehung der durch Täuschung erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht gegen Unionsrecht verstößt, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH, Urteil v. 02.03.2010 - C-135/08 -).

Rücknahme im Lichte des Europarechts verhältnismäßig

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun unter Beachtung dieser unionsrechtlichen Vorgaben den Fall abschließend geprüft. Es hat entschieden, dass die Rücknahme der vom Kläger erschlichenen Einbürgerung bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände auch im Lichte des Europarechts verhältnismäßig ist. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist es nach den Gegebenheiten des Einzelfalles und der Verfahrenslage hier auch nicht erforderlich, dem Kläger noch eine Frist zur Wiedererlangung der österreichischen Staatsbürgerschaft einzuräumen. Das Revisionsverfahren ist daher auch nicht auszusetzen, bis die österreichische Staatsbürgerschaftsbehörde über ein Mitte 2010 gestelltes entsprechendes Begehren entscheidet.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht München, Urteil vom 12.02.2001
    [Aktenzeichen: VG M 25 K 00.3348]
  • Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 25.10.2005
    [Aktenzeichen: VGH 5 B 03.2462]
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