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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 08.03.2017
2 BvR 483/17 -

Verfassungs­beschwerde gegen Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten in Deutschland erfolglos

Eigene Betroffenheit des Beschwerdeführers nicht hinreichend substantiiert dargelegt

Das Bundes­verfassungs­gericht eine vornehmlich gegen den Auftritt des türkischen Ministerpräsidenten Yildirim am 18. Februar 2017 in Oberhausen gerichtete Verfassungs­beschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Zwar haben Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und können sich in ihrer amtlichen Eigenschaft auch nicht auf Grundrechte berufen. Die Verfassungs­beschwerde ist jedoch bereits unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, dass er selbst betroffen ist.

Der Beschwerdeführer des zugrunde liegenden Verfahrens wandte sich mit seiner Verfassungsbeschwerde dagegen, dass es die Bundesregierung dem türkischen Ministerpräsidenten Yildirim ermöglicht habe, am 18. Februar 2017 in Oberhausen für eine Verfassungsänderung in der Republik Türkei zu werben, sowie gegen weitere im Zusammenhang mit dieser Verfassungsreform stehende öffentliche Auftritte von Regierungsmitgliedern der Republik Türkei in Deutschland. Damit verfolgt er das Ziel, dass Mitglieder der türkischen Regierung sich in ihrer amtlichen Eigenschaft in Deutschland nicht politisch betätigen können.

Einreise ins Bundesgebiet von Staatsoberhäuptern und Mitgliedern ausländischer Regierungen bedarf grundsätzlich der Zustimmung der Bundesregierung

Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwerde für unzulässig erklärt. Zwar haben Staatsoberhäupter und Mitglieder ausländischer Regierungen weder von Verfassungs wegen noch nach einer allgemeinen Regel des Völkerrechts einen Anspruch auf Einreise in das Bundesgebiet und die Ausübung amtlicher Funktionen in Deutschland. Hierzu bedarf es der Zustimmung der Bundesregierung, in deren Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten eine solche Entscheidung fällt. Soweit ausländische Staatsoberhäupter oder Mitglieder ausländischer Regierungen in amtlicher Eigenschaft und unter Inanspruchnahme ihrer Amtsautorität in Deutschland auftreten, können sie sich nicht auf Grundrechte berufen. Denn bei einer Versagung der Zustimmung würde es sich nicht um eine Entscheidung eines deutschen Hoheitsträgers gegenüber einem ausländischen Bürger handeln, sondern um eine Entscheidung im Bereich der Außenpolitik, bei der sich die deutsche und die türkische Regierung auf der Grundlage des Prinzips der souveränen Gleichheit der Staaten begegnen.

Eigene Betroffenheit durch Unterlassungen der Bundesregierung nicht ausreichend dargelegt

Der Beschwerdeführer hat jedoch nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass er durch die nicht näher bezeichneten Maßnahmen bzw. Unterlassungen der Bundesregierung selbst betroffen ist. Vor diesem Hintergrund hat er keinen subjektiven Anspruch darauf, dass die Bundesregierung ihr Ermessen in auswärtigen Angelegenheiten in einer bestimmten Richtung ausübt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.03.2017
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online

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Kommentare (4)

 
 
Peter Kroll schrieb am 13.03.2017

Deutschland - sprich Frau Merkel wird einknicken müssen. Einerseits die Flüchtlingsproblematik und andererseits die NATO-Frage.

DEMOKRATSCHIK schrieb am 13.03.2017

WAS EIGENTLICH FEHLT IST DIE KLAGE VOR DEM EU-MENSCHENRECHTSGERICHTSHOF GEGEN DEN ERDOGANABFALL VON DEMOKRATIE UND MENSCHENRECHTEN UND DEM VERBLEIB ALS EU-ANWÄRTER UND NATOMITGLIED

SOWIE DER DULDUNG DERARTIGER ORGANISATIONEN IN DER BRD UND EUROPA:DA KÖNNTEN NICHT NUR ANWÄLTE

VERDIENEN:DAS WÄRE EXISTENZIELL ZUKUNFTSRELEVANT

FÜR EUROPA UNDDIE BRD.

HÄTTE ERS GEWUSST schrieb am 13.03.2017

KANN DIE KLAGE DEUTEN WER ?

harry jases schrieb am 13.03.2017

ja wenn man sich nicht begründet,

kann das klagen schon unverständlich werden.

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