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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.12.2017
2 BvR 2552/17 -

BVerfG: Unzulässige Fortdauer der Untersuchungshaft aufgrund Überlastung des Gerichts

Staat muss Gerichte mit genügend Personal ausstatten

Die Fortdauer einer Untersuchungshaft darf niemals mit der Begründung angeordnet werden, dass das zuständige Gericht überlastet ist. Es ist Aufgabe des Staates die Gerichte mit ausreichend Personal auszustatten. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall befand sich ein Vietnamese aufgrund eines Haftbefehls des Amtsgerichts Landau in der Pfalz seit Juni 2016 in Untersuchungshaft. Ihm wurde die Einfuhr von 1,1 Kilogramm Metamphetamin vorgeworfen. Erst im Juli 2017 eröffnete das Landgericht Landau in der Pfalz das Hauptverfahren. Hintergrund dessen war eine Arbeitsüberlastung der Kammer. Aus diesem Grund war nach Ansicht des Oberlandesgerichts Zweibrücken im November 2017 auch die Fortdauer der Untersuchungshaft anzuordnen. Damit war der Angeklagte nicht einverstanden und legte Verfassungsbeschwerde ein.

Unzulässige Fortdauer der Untersuchungshaft

Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Angeklagten. Er sei aufgrund der angeordneten Fortdauer der Untersuchungshaft in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG verletzt. Eine Untersuchungshaft sei nicht mehr als notwendig anzusehen, wenn ihre Fortdauer durch Verfahrensverzögerungen verursacht werde, die ihre Ursache nicht in dem konkreten Strafverfahren haben und daher von dem Beschuldigten nicht zu vertreten, sondern vermeidbar und sachlich nicht gerechtfertigt seien. Die nicht nur kurzfristige Überlastung eines Gerichts könne insofern niemals Grund für die Anordnung der Haftfortdauer sein. Es sei zu beachten, dass der Entzug der Freiheit eines der Straftat lediglich Verdächtigen wegen der Unschuldsvermutung nur ausnahmsweise zulässig sei.

Staat muss Gerichte mit genügend Personal ausstatten

Die Überlastung eines Gerichts falle in den Verantwortungsbereich des Staates, so das Bundesverfassungsgericht. Dem Beschuldigten dürfe nicht zugemutet werden, eine längere als die verfahrensangemessene Aufrechterhaltung des Haftbefehls nur deshalb in Kauf zu nehmen, weil der Staat es versäume, seiner Pflicht zur ausreichenden Ausstattung der Gerichte zu genügen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.12.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 02.11.2017
    [Aktenzeichen: 1 Ws 303/17]
Aktuelle Urteile aus dem Grundrechte | Strafprozeßrecht | Strafrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Anwaltsblatt (AnwBl)
Jahrgang: 2018, Seite: 302
AnwBl 2018, 302
 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2018, Seite: 185
NJW-Spezial 2018, 185

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Dokument-Nr.: 26803 Dokument-Nr. 26803

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Kommentare (2)

 
 
Peter Kroll schrieb am 15.12.2018

Am Geld scheints nicht zu liegen: Ich würde das Leistungsprinzip einführen. Wer die Norm nicht Schafft, kriegt RED BULL

Holzklopfer schrieb am 13.12.2018

Eines der wenigen Leuchtturmurteile des Bundesrechtfertigungsgerichtes der letzten Jahre. Nur leider fehlt es an echten Strafen für die vorsätzliche Unterbesetzung von Gerichten und das Ignorieren solcher Urteile.

Da ist selbst Honduras 3 Schritte weiter..

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