Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25.02.2014
- 2 BvR 2457/13 -
BVerfG: Pflicht des Vollstreckungsgerichts zur Aufklärung des Sachverhalts und zur Ermittlung der betroffenen Interessen bei bestehender Suizidgefahr aufgrund einer Räumungsklage
Gerichte haben grundrechtlichen Schutz des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) zu gewährleisten
Beantragt der Bewohner eines Hauses im Rahmen einer Räumungsklage Vollstreckungsschutz, weil die ernsthafte Gefahr eines Suizids besteht, so hat das Vollstreckungsgericht den Sachverhalt aufzuklären und sämtliche Interessen der Betroffenen zu ermitteln sowie miteinander abzuwägen. Denn die Gerichte haben das Grundrecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) bei ihren Entscheidungen zu beachten. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2009 verlor ein Ehepaar das Eigentum an ihrem Haus. Der neue Eigentümer klagte daraufhin auf
Amtsgericht lehnte Vollstreckungsschutz ab
Das Amtsgericht Günzburg wies den Antrag auf Vollstreckungsschutz nach Einholung eines eigenen Gutachtens jedoch zurück. Denn es habe zwar laut dem Gutachten die Gefahr eines Suizids bestanden. Dessen Realisierung sei jedoch nicht zwangsläufig zu befürchten gewesen. Vielmehr habe eine Suizidabsicht durch therapeutische Maßnahmen vor, während und nach der
Landgericht verneinte ebenfalls Anspruch auf Vollstreckungsschutz
Das Landgericht Memmingen verneinte jedoch ebenfalls einen Anspruch auf Vollstreckungsschutz. Seiner Ansicht nach habe sowohl nach dem Gerichtsgutachten als auch nach dem von den Eheleuten beauftragten Gutachten zwar eine latente, aber keine ernsthaft bevorstehende
Bundesverfassungsgericht bejahte Verstoß gegen Grundrecht auf Leben und körperlicher Unversehrtheit
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten der Eheleute und bejahte daher einen Verstoß gegen das
Ungenügende Sachverhaltsaufklärung durch Landgericht
Das Landgericht habe nicht hinreichend aufgeklärt, so das Bundesverfassungsgericht, ob aufgrund der
Unzureichende Berücksichtigung der Interessen der neuen Eigentümer
Zudem habe das Landgericht nach Ansicht des Bundesverfassungsgerichts keine Feststellungen dahingehend getroffen, welches Interesse die neuen Eigentümer an der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.08.2014
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Günzburg, Beschluss vom 18.07.2013
[Aktenzeichen: 1 M 1003/10] - Landgericht Memmingen, Beschluss vom 16.09.2013
[Aktenzeichen: 43 T 1332/13]
- Vollstreckungsschutz gegen Zwangsräumung bei Suizidgefahr
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21.11.2012
[Aktenzeichen: 2 BvR 1858/12]) - Bei Suizidgefahr darf die Räumungsvollstreckung nur mit Anordnung konkreter Betreuungsmaßnahmen durchgeführt werden
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.11.2005
[Aktenzeichen: V ZB 24/05])
Jahrgang: 2014, Seite: 2266 NJW 2014, 2266 | Wertpapier-Mitteilungen Zeitschrift für Wirtschafts- und Bankrecht (WM)
Jahrgang: 2014, Seite: 566 WM 2014, 566 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2014, Seite: 478 WuM 2014, 478
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 18616
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss18616
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.