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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2015
- 2 BvR 2343/14 -
BVerfG: Strafgericht muss bei Arbeitsauflage im Rahmen einer Bewährung Zeitrahmen zur Erbringung der Arbeitsleistung nennen
Anordnung zur unverzüglichen Ableistung genügt nicht Bestimmtheitsgebot
Ordnet das Strafgericht im Rahmen einer Bewährungsstrafe eine Arbeitsauflage an, so muss es den Zeitrahmen, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, festlegen. Es genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn lediglich die unverzügliche Ableistung gefordert wird. Dies hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 wurde ein Mann vom Amtsgericht Cloppenburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Das Gericht ordnete dabei an, dass der Verurteilte "unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils 50 Stunden gemeinnützige Arbeit" zu leisten hatte. Der Verurteilte weigerte sich in der Folgezeit die
Arbeitsauflage verstößt gegen Bestimmtheitsgrundsatz
Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Verurteilten. Der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Cloppenburg verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil es an der Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsstunden zu leisten seien, fehle. Bei einer Festsetzung einer
Anordnung zur unverzüglichen Ableistung genügt nicht Bestimmtheitsgebot
Die Anordnung "unverzüglich" sei nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unzureichend, da damit jedenfalls das Fristende des Zeitraums nicht bestimmt werde. Ohne die Angabe der
Ableistung während gesamter Bewährungszeit aufgrund fehlenden Fristendes
Da das Fristende nicht ausreichend exakt bestimmt wurde, so das Bundesverfassungsgericht, sei davon auszugehen, dass dem Verurteilten für die Ableistung seiner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Cloppenburg, Beschluss vom 04.08.2014
[Aktenzeichen: 18 BRs 35/14] - Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 27.08.2014
[Aktenzeichen: 1 Qs 343/14]
Jahrgang: 2016, Seite: 148 NJW 2016, 148 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2016, Seite: 576 StV 2016, 576
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Dokument-Nr. 25466
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