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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 02.09.2015
2 BvR 2343/14 -

BVerfG: Strafgericht muss bei Arbeitsauflage im Rahmen einer Bewährung Zeitrahmen zur Erbringung der Arbeitsleistung nennen

Anordnung zur unverzüglichen Ableistung genügt nicht Bestimmtheitsgebot

Ordnet das Strafgericht im Rahmen einer Bewährungsstrafe eine Arbeitsauflage an, so muss es den Zeitrahmen, in dem die Arbeitsleistung zu erbringen ist, festlegen. Es genügt nicht dem Bestimmtheitsgebot, wenn lediglich die unverzügliche Ableistung gefordert wird. Dies hat das Bundes­verfassungs­gericht entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Mai 2014 wurde ein Mann vom Amtsgericht Cloppenburg wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Bewährungsstrafe verurteilt. Das Gericht ordnete dabei an, dass der Verurteilte "unverzüglich nach Rechtskraft des Urteils 50 Stunden gemeinnützige Arbeit" zu leisten hatte. Der Verurteilte weigerte sich in der Folgezeit die Arbeitsleistung zu erbringen. Das Amtsgericht widerrief daher im August 2014 die Bewährung. Dagegen wendete sich der Verurteilte. Er gab an, die gesamte zweijährige Bewährungszeit für die Arbeitsleistung zur Verfügung zu haben. Denn die Zeitbestimmung "unverzüglich" lasse nicht erkennen, wann genau die Arbeitsauflage abzuleisten sei. Nachdem das Landgericht Cloppenburg seine sofortige Beschwerde gegen die Aufhebung der Bewährung verwarf, legte der Verurteilte Verfassungsbeschwerde ein.

Arbeitsauflage verstößt gegen Bestimmtheitsgrundsatz

Das Bundesverfassungsgericht entschied zu Gunsten des Verurteilten. Der Bewährungsbeschluss des Amtsgerichts Cloppenburg verstoße gegen den Bestimmtheitsgrundsatz, weil es an der Festlegung des Zeitraums, innerhalb dessen die Arbeitsstunden zu leisten seien, fehle. Bei einer Festsetzung einer Arbeitsauflage müsse das Gericht neben der Art und den Umfang der geforderten Arbeitsleistung auch den Zeitraum, innerhalb dessen die zu erbringen ist, festlegen.

Anordnung zur unverzüglichen Ableistung genügt nicht Bestimmtheitsgebot

Die Anordnung "unverzüglich" sei nach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts unzureichend, da damit jedenfalls das Fristende des Zeitraums nicht bestimmt werde. Ohne die Angabe der Frist werde dem Verurteilten nicht unmissverständlich verdeutlicht, wann er einen Widerruf der Bewährung zu erwarten habe. Die fehlenden zeitlichen Mindestvorgaben können auch nicht vom Bewährungshelfer konkretisiert werden, da dies einer ihm nicht zustehenden eigenständigen Anordnungsbefugnis gleichkomme.

Ableistung während gesamter Bewährungszeit aufgrund fehlenden Fristendes

Da das Fristende nicht ausreichend exakt bestimmt wurde, so das Bundesverfassungsgericht, sei davon auszugehen, dass dem Verurteilten für die Ableistung seiner Arbeitsauflage grundsätzlich die gesamte Bewährungszeit zur Verfügung stehe.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Cloppenburg, Beschluss vom 04.08.2014
    [Aktenzeichen: 18 BRs 35/14]
  • Landgericht Oldenburg, Beschluss vom 27.08.2014
    [Aktenzeichen: 1 Qs 343/14]
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2016, Seite: 148
NJW 2016, 148
 | Zeitschrift: Der Strafverteidiger (StV)
Jahrgang: 2016, Seite: 576
StV 2016, 576

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Dokument-Nr.: 25466 Dokument-Nr. 25466

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