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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 20.02.2013
- 2 BvR 228/12 -
Sächsische Rechtsgrundlage zur Zwangsbehandlung im Maßregelvollzug nichtig
Patient darf nicht gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt werden
Die Regelung des sächsischen Landesrechts, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer gegen seinen Willen mit Psychopharmaka behandelt wird, ist nichtig (§ 22 Abs. 1 Satz 1 des sächsischen Gesetzes über die Hilfen und die Unterbringung bei psychischen Krankheiten - SächsPsychKG). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hervor. In zwei früheren Beschlüssen aus dem Jahr 2011, an die die vorliegende Entscheidung anschließt, hatte der Senat bereits Regelungen zur Zwangsbehandlung im rheinland-pfälzischen und im baden-württembergischen Landesrecht für nichtig erklärt.
In dem zugrunde liegenden Fall wurde der Beschwerdeführer im Jahr 2002 wegen Schuldunfähigkeit vom Vorwurf der schweren räuberischen Erpressung freigesprochen und in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht. Nach Diagnose der Klinik leidet er an einer chronifizierten paranoiden Schizophrenie. Der Beschwerdeführer zeigte krankheitsbedingt schwerwiegende, auch seine Umgebung massiv belastende Verhaltensauffälligkeiten. Er steht unter rechtlicher Betreuung und wird, seitdem eine Betreuerin die
Beschwerdeführer wollte Einstellung der medikamentösen Zwangsheilbehandlung bewirken
Zunächst hatte der Beschwerdeführer erfolglos versucht, in einem betreuungsgerichtlichen Verfahren feststellen zu lassen, dass eine Rechtsgrundlage für eine
LG: notwendige Behandlungen auch gegen Willen des Patienten
Das Landgericht nahm an, bei einem krankheitsbedingt nicht einwilligungsfähigen Patienten stehe, wenn der
OLG: Achtung und Schutz der unantastbaren Würde des Menschen rechtfertigen Zwangsbehandlung
Das Oberlandesgericht befand, anders als in den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fällen werde eine
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Beschlüsse dieser Gerichte sowie gegen die zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen.
Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit verletzt
Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist begründet.
Die herangezogene Eingriffsgrundlage des § 22 Absatz 1 Satz 1 SächsPsychKG ist mit dem
Vorschriften des Betreuungsrechts gestatten Betreuer keine Einwilligung in die Zwangsbehandlung
§ 22 Abs. 1 Satz 1 SächsPsychKG beschränkt die medizinische
Fehlende Bestimmung zur Rechtfertigung des Eingriffs
Es fehlt zudem an der Bestimmung des Zwecks oder der Zwecke, die den Eingriff rechtfertigen sollen. Auch sonst ist dem Erfordernis, die materiellen Voraussetzungen einer
Krankenhaus hat sich um freiwllige Zustimmung des Betroffenen zu bemühen
Auch mit Blick auf die Ausgestaltung des Verfahrens wird die gesetzliche Regelung den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur teilweise gerecht. Es fehlt an den notwendigen Regelungen dazu, dass der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2013
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- Keine hinreichende gesetzliche Grundlage für eine betreuungsrechtliche Zwangsbehandlung
(Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20.06.2012
[Aktenzeichen: XII ZB 99/12 und XII ZB 130/12]) - BVerfG: Medizinische Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug untergebrachten Strafgefangenen unzulässig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 12.10.2011
[Aktenzeichen: 2 BvR 633/11]) - BVerfG: Medizinische Zwangsbehandlung eines im Maßregelvollzug untergebrachten Straftäters unzulässig
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23.03.2011
[Aktenzeichen: 2 BvR 882/09])
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Dokument-Nr. 15327
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