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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.02.2022
- 2 BvL 1/20 -
Straftatbestand „Verbotene Kraftfahrzeugrennen des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB)“ mit dem Grundgesetz vereinbar
„Alleinrennen“ im Straßenverkehr bleiben strafbar
Das Bundesverfassungsgericht hat § 315 d Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuches (StGB), der sogenannte Einzelrennen unter Strafe stellt, für mit dem Grundgesetz vereinbar erklärt. Der Gesetzgeber habe den Tatbestand des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB hinreichend konkretisiert und so dem aus dem Gewaltenteilungsgrundsatz folgenden Bestimmtheitsgebot Genüge getan. Insbesondere das subjektive Tatbestandsmerkmal „um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen“
Dem Angeschuldigten des Ausgangsverfahrens wird unter anderem eine Straftat nach § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB zur Last gelegt. Angeklagt war im Wesentlichen eine drei bis vier Minuten andauernde Polizeifluchtfahrt des Angeschuldigten, bei der er – teils innerhalb geschlossener Ortschaften – Geschwindigkeiten zwischen 80 und 100 km/h erreicht, dabei nacheinander insgesamt vier Lichtzeichenanlagen überfahren haben und mit einem Verkehrsteiler kollidiert sein soll. Während der Verfolgungsfahrt sei es dem Angeschuldigten durchgehend darauf angekommen, unter Berücksichtigung der Verkehrslage und der Motorisierung seines Fahrzeugs möglichst schnell zu fahren, um auf diese Weise die ihn verfolgenden Polizeibeamten abzuschütteln. Das Amtsgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob die Vorschrift des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB verfassungsgemäß ist. Nach seiner Auffassung verstößt die Norm gegen den in Art. 103 Abs. 2 GG verankerten Bestimmtheitsgrundsatz.
BVerfG: § 315 d Abs.1 Nr. 3 StGB hinreichend bestimmt
Laut BVerfG ist § 315 d Abs.1 Nr. 3 StGB ist mit dem
Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“ hinreichend präzisiert
Eine Pflicht auch des Strafgesetzgebers, Tatbestandsmerkmale so zu formulieren, dass keines in einem anderen aufgeht, enthält Art. 103 Abs. 2 GG hingegen nicht. Angesichts seines aus dem Demokratieprinzip folgenden Einschätzungs- und Ermessensspielraums kann es dem Gesetzgeber nicht verwehrt sein, ihm zur Klarstellung wichtige, wenn auch ineinander aufgehende und damit im Ergebnis „verschleifende“ Tatbestandsmerkmale ausdrücklich in den Gesetzestext aufzunehmen. Um die Anforderungen des Bestimmtheitsgebots zu erfüllen, genügt es, dass der Gesetzgeber die Strafnormen so fasst, dass sich für den Normadressaten nach allgemeinen Maßstäben Tragweite und Anwendungsbereich der Straftatbestände erkennen und durch Auslegung ermitteln lassen. Nach diesen Maßstäben ist § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG zu vereinbaren. § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB lässt die erfassten Rechtsgüter der Sicherheit des Straßenverkehrs, des Lebens, der körperlichen Integrität und des Eigentums ebenso deutlich werden wie die besonderen Gefahren, vor denen der Gesetzgeber sie schützen will. Die Tatbestandsmerkmale „grob verkehrswidrig“ und „rücksichtslos“, welche im Straßenverkehrsstrafrecht bereits bestehende Begriffe aufnehmen, sind durch die Judikatur hinreichend präzisiert. Für das Tatbestandsmerkmal des Fortbewegens mit nicht angepasster
Auslegung durch BGH nicht zu beanstanden
Soweit das Absichtsmerkmal mit Blick auf die Abgrenzung zu noch straffreiem, allerdings womöglich nicht umfassend normkonformem oder rücksichtsvollem Verhalten im Straßenverkehr verbleibende Randunschärfen enthält, ist es einer Präzisierung durch die Rechtsprechung innerhalb des Wortsinns zugänglich. Die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Interpretation des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB ist eine mögliche und methodengerechte Auslegung der Strafnorm. Wenn dieser davon ausgeht, dass sich die Zielsetzung des Täters nach seinen Vorstellungen auf eine unter Verkehrssicherheitsgesichtspunkten nicht ganz unerhebliche Wegstrecke beziehen müsse und sich nicht nur in der Bewältigung eines räumlich eng umgrenzten Verkehrsvorgangs erschöpfen dürfe, hält er sich im Rahmen der Wortlautgrenze des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB und stellt methodengerecht auf die objektive Gefahrenlage ab. Er nimmt Verhaltensweisen im Straßenverkehr von der
Keine unzulässige Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen
Diese Interpretation des Straftatbestands des § 315 d Abs. 1 Nr. 3 StGB hat eine Verschleifung von Tatbestandsmerkmalen, die der Gesetzgeber eingrenzend verstanden hat, nicht zur Folge. Insbesondere berücksichtigt sie, dass das Absichtserfordernis nicht in der Definition der übrigen Tatbestandsmerkmale aufgehen darf. Dies ist für die beiden objektiven Tatbestandsmerkmale der nicht angepassten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.03.2022
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31487
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