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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.07.2020
- 1 BvR 2447/19 -
BVerfG zur zulässigen Vorabwürdigung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch bei grundrechtlichem Abwägungserfordernis
In einzelfallaffinen Rechtsgebieten ist eine Abwägung grundrechtlich geschützter Interessen erlaubt
Das BVerfG hat entschieden, dass eine Vorabeinschätzung der Erfolgsaussichten im Prozesskostenhilfeverfahren auch dann zulässig ist, wenn eine solche Einschätzung eine abwägende Berücksichtigung der im Einzelfall widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen voraussetzt.
Der nicht öffentlich bekannte Beschwerdeführer war im Jahr 2018 wegen zweier von ihm eingeräumter einfacher Körperverletzungen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Wegen einer dritten angeklagten Körperverletzungstat, die ebenfalls in den eineinhalbmonatigen Zeitraum zwischen den abgeurteilten Taten fiel, wurde die Strafverfolgung nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt. Eine Anfechtung des Urteils erfolgte nicht. Über dieses Verfahren und seinen Ausgang berichtete der örtliche Ableger einer großen Tageszeitung auf seiner Internetseite. Beim Artikel befindet sich ein Foto des Beschwerdeführers aus dem Gerichtsverfahren, das im Augenbereich unkenntlich gemacht ist, auf dem er aber möglicherweise für Bekannte erkennbar ist. Der unter der Abbildung stehende Text identifiziert ihn mit seinem Vornamen und Alter. Der Artikel berichtet in zuspitzender Form über die zugrundeliegenden Taten und verschiedene Äußerungen des Beschwerdeführers im Strafverfahren, wobei ihm u.a. ein Hang zur Gewalt“ und zu anlasslosen Ausrastern attestiert wird.
Zivilgerichte wiesen mangels hinreichender Erfolgsaussicht das Prozesskostenhilfegesuch zurück
Das Prozesskostenhilfegesuch des Beschwerdeführers für ein zivilgerichtliches Vorgehen gegen den verantwortlichen Presseverlag wiesen die Zivilgerichte mangels hinreichender
Ablehnung der Prozesskostenhilfe aufgrund schwieriger bislang ungeklärter Rechtfragen unzulässig
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts soll das Institut der
Bei einfachen Rechtsfragen kann Prozesskostenhilfe abgelehnt werden
Prozesskostenhilfe braucht demgegenüber nicht gewährt zu werden, wenn die entscheidungserhebliche Rechtsfrage angesichts der einschlägigen gesetzlichen Regelung oder der durch die Rechtsprechung gewährten Auslegungshilfen nicht in diesem Sinn als schwierig erscheint. Das gilt insbesondere für abwägende Subsumtionsentscheidungen im Einzelfall, obwohl auch sie komplexe Fragen aufwerfen können. Selbst wenn die Beurteilung der Erfolgsaussichten eine konkret abwägende Subsumtionsentscheidung erfordert, darf eine fachgerichtliche Voreinschätzung daher im Verfahren der
Wahrung der Anforderungen durch Fachgerichte
Ausgehend von diesen Maßstäben haben die Fachgerichte bei der ihnen gebührenden Einschätzung der hinreichenden Aussicht auf Erfolg die aus der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.07.2020
Quelle: Bundesverfassungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 29014
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