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Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 09.07.2018
- 1 BvL 2/18 -
Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung ist verfassungsgemäß
Beitragszahlung greift nicht unverhältnismäßig in Rechte der Betroffenen ein
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass die Beitragszahlung durch die Bezieher von Versorgungsbezügen in der gesetzliche Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung mit der Verfassung vereinbar ist. Sie stellt weder einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar noch greift sie unverhältnismäßig in die Rechte der Betroffenen ein. Das Gericht wies damit eine Vorlage des Sozialgerichts hinsichtlich der Frage, ob die Beitragspflicht für Versorgungsbezüge mit dem Grundgesetz vereinbar ist, als unzulässig zurück.
Für die Beitragsbemessung in der gesetzlichen
Kläger wendet sich gegen Festsetzung der monatlichen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung
Der Kläger des Ausgangsverfahrens war bei der im Ausgangsverfahren beklagten Krankenkasse pflichtversichert. Der Arbeitgeber des Klägers schloss für ihn 2007 eine
Das Sozialgericht hat das Verfahren ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht mit der Frage vorgelegt, ob die Normen des § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 226 Abs. 1 Satz 1 SGB V gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen.
Vorlegendes Gericht muss Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung umfassend darlegen
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass die Vorlage unzulässig ist, da sie zumindest nicht den Begründungsanforderungen des Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG genügt. Das vorlegende Gericht hat bei einem Normenkontrollverfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG darzulegen, inwiefern die Gültigkeit der Rechtsvorschrift für die Entscheidung erheblich ist und mit welcher übergeordneten Rechtsnorm sie unvereinbar ist. Dafür muss das vorlegende Gericht umfassend darlegen, warum es von der Unvereinbarkeit der Norm mit der Verfassung überzeugt ist und sich dabei insbesondere mit den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten sowie mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinandersetzen.
Beitragspflicht entstand lediglich bei Kapitalauszahlung der Direktversicherung
Diesen Anforderungen genügt die Vorlage des Sozialgerichts nicht. Insbesondere führt das vorlegende Gericht selbst aus, dass der Kläger des Ausgangsverfahrens von der behaupteten Ungleichbehandlung einer doppelten Beitragsbelastung gar nicht betroffen ist. Die Einzahlungen aus seinem Arbeitsentgelt waren nach einer Privilegierung der Sozialversicherungsentgeltverordnung beitragsfrei in der gesetzlichen Kranken- und sozialen
Beitragspflicht für Versorgungsbezüge in gesetzlicher Kranken- und sozialer Pflegeversicherung verfassungsgemäß
Die Vorlage setzt sich zudem nicht zutreffend mit der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander. Danach ist die
Behauptete Ungleichbehandlung zwischen Beitragslast, Beitragssatz und Zahlungspflicht nicht ersichtlich
Das Bundesverfassungsgericht hat bislang die Typisierung einer Eigenleistung des Arbeitnehmers als
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2018
Quelle: Bundesverfassungsgericht/ra-online
- LSG Rheinland-Pfalz zur Einbeziehung der Auszahlung einer Direktversicherung der betrieblichen Altersversorgung bei Bemessung von Beiträgen zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung
(Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2013
[Aktenzeichen: L 5 KR 65/13 und L 5 KR 5/13]) - Beitragspflicht zur gesetzlichen Krankenversicherung bei Kapitalzahlung aus Lebensversicherung verfassungsgemäß
(Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.04.2008
[Aktenzeichen: 1 BvR 1924/07])
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Dokument-Nr. 26392
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