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Bundessozialgericht, Urteil vom 19.06.2012
B 4 AS 163/11 R -

Hartz IV: Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche nicht vom Einkommen absetzbar

Für das SGB II maßgebende Vorschriften für Werbungskosten enger auszulegen als steuerrechtliche Regelungen

Ein Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) kann keinen über die zugebilligten Pauschalen hinausgehenden Absetzbetrag für Business-Kleidung und Friseurbesuche in Ansatz bringen. Grundsätzlich sind die für das SGB II maßgebenden Vorschriften für so genannte Werbungskosten enger auszulegen als die steuerrechtlichen Regelungen. So können nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden, während es im Steuerrecht genügt, dass die fraglichen Ausgaben durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hervor.

Die mit ihrem Sohn in einer Bedarfsgemeinschaft wohnende Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls begehrt höheres Arbeitslosengeld II im Zeitraum vom 1. Juni bis 30. November 2008. Sie nahm ab 1. Juni 2008 eine Halbtagsbeschäftigung bei der Deutschen Vermögensberatung AG auf. Der Beklagte bewilligte unter Anrechnung des erzielten Einkommens Leistungen für Juni 2008 in Höhe von 675,89 Euro, für Juli 2008 in Höhe von 107,28 Euro und für August bis November 2008 in Höhe von 108,66 Euro. Die Klägerin wandte sich gegen die Nichtberücksichtigung der Aufwendungen für Business-Kleidung und Friseurbesuche als Abzugsposten vom zu berücksichtigenden Einkommen.

Vorinstanzen verneinen Abzugsfähigkeit der Aufwendungen als Werbungskosten

Ihre Klage und Berufung hatten keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben die Auffassung vertreten, dass es hinsichtlich der geltend gemachten Aufwendungen – unter Berücksichtigung der steuerrechtlichen Grundsätze – an einer Berücksichtigungsfähigkeit als Werbungskosten fehle.

Aufwendungen können nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundene Aufwendungen anerkannt werden

Das Bundessozialgericht bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen, dass für den Leistungsanspruch der Klägerin kein über die zugebilligten Pauschalen hinausgehender Absetzbetrag für Business-Kleidung und Friseurbesuche in Ansatz gebracht werden kann. Grundsätzlich ist die für das SGB II maßgebende Vorschrift gegenüber der steuerrechtlichen Regelung für die so genannten Werbungskosten enger, weil nur die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Aufwendungen berücksichtigt werden können, während das Steuerrecht es genügen lässt, dass die fraglichen Ausgaben durch den Beruf des Steuerpflichtigen veranlasst sind. Auf dieser Grundlage können die fraglichen Aufwendungen – entsprechend der Sichtweise im Steuerrecht – nicht als mit der Erzielung des Einkommens notwendig verbundene Aufwendungen anerkannt werden.

Nur typische Berufskleidung als Abzugsposten berücksichtigungsfähig

Hinsichtlich der Aufwendungen für Bekleidung gilt, dass nur die typische Berufskleidung als Abzugsposten berücksichtigungsfähig ist. Merkmal der typischen Berufskleidung ist entweder ihre Unterscheidungsfunktion oder ihre Schutzfunktion. Beide Funktionen treffen auf die Business-Kleidung nicht zu. Im Ergebnis nichts anderes gilt hinsichtlich der Aufwendungen für Friseurbesuche, denn hierbei handelt es sich um so genannte gemischte Aufwendungen, die zugleich dem privaten und beruflichen Lebensbereich zugeordnet werden können und grundsätzlich durch die Regelleistung abgedeckt werden.

Zusätzliche Aufwendungen zur Wiedereingliederung des Leistungsempfängers möglich

Eine über die steuerrechtlichen Grundsätze hinausgehende Berücksichtigung von Aufwendungen ist allerdings nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts geboten, wenn dieses durch das zentrale Anliegen des SGB II, den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit zu unterstützen, gefordert wird. Insoweit war hier aber zu berücksichtigen, dass für die von der Klägerin geltend gemachten Aufwendungen grundsätzlich die Eingliederungsleistungen des SGB II zur Verfügung stehen. Ob der Klägerin insoweit ein weitergehender Leistungsanspruch zusteht, konnte das Gericht schon in Ermangelung einer Verwaltungsentscheidung des Beklagten nicht entscheiden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.06.2012
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online

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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2013, Seite: 960
NJW 2013, 960

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Dokument-Nr.: 13661 Dokument-Nr. 13661

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