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Bundessozialgericht, Urteil vom 10.09.2020
B 3 P 2/19 R, B 3 P 3/19 R und B 3 P 1/20 R -

BSG: Keine strengen Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag zugunsten pflegebedürftiger Menschen

Kein Wohngruppenzuschlag bei (verkappte) vollstationäre Versorgungsform

Das Bundes­sozial­gerichts hat in drei Revisionsverfahren über den Anspruch auf einen Wohngruppenzuschlag nach § 38 a Sozialgesetzbuch Elftes Buch - SGB XI - für pflegebedürftige Bewohner von Wohngruppen entschieden. Die sämtlich den Zuschlag ablehnenden Urteile der Landes­sozia­lgerichte sind aufgehoben worden. Das Bundessozialgericht misst dem gesetzlichen Ziel der Leistung, ambulante Wohnformen pflegebedürftiger Menschen unter Beachtung ihres Selbst­bestimmungs­rechts zu fördern, hohe Bedeutung bei und hält einen strengen Maßstab für die Anforderungen an den Wohngruppenzuschlag nicht für gerechtfertigt.

Trotz der Zielrichtung des Gesetzes wäre der Zuschlag (derzeit 214 Euro monatlich) allerdings zu versagen, wenn es sich nicht im Rechtssinne um eine ambulant betreute Wohngruppe, sondern faktisch um eine (verkappte) vollstationäre Versorgungsform handelt, oder wenn die in der Wohngruppe erbrachten Leistungen nicht über diejenigen der häuslichen Pflege hinausgehen. Für gesetzlich begünstigte Wohn- und Versorgungsformen ist maßgebend, dass die Betroffenen im Sinne einer "gemeinschaftlichen Wohnung" die Möglichkeit haben, Gemeinschaftseinrichtungen zu nutzen, und dass sie die Übernahme einzelner Aufgaben außerhalb der reinen Pflege durch Dritte selbstbestimmt organisieren können.

Keine strengen Formvorgaben für gemeinschaftliche Beauftragung

Die "gemeinschaftliche Beauftragung" einer Person zur Verrichtung der im Gesetz genannten, die Wohngruppe unterstützenden Tätigkeiten muss sich an der Förderung der Vielfalt individueller Versorgungsformen und der Praktikabilität messen lassen. Deshalb unterliegt eine gemeinschaftliche Beauftragung keinen strengen Formvorgaben und kann auch durch nachträgliche Genehmigung erfolgen. Dafür reicht es aus, wenn innerhalb der Maximalgröße der Wohngemeinschaft von zwölf Personen einschließlich der die Leistung begehrenden pflegebedürftigen Person mindestens zwei weitere pflegebedürftige Mitglieder an der gemeinschaftlichen Beauftragung mitwirken.

Beauftragten dürfen noch andere Dienstleistungen im Rahmen der pflegerischen Versorgung übernehmen

Bei der beauftragten Person kann es sich auch um mehrere Personen und ebenfalls um eine juristische Person handeln, die dann wiederum durch namentlich benannte natürliche Personen die für die Aufgabenerfüllung nötige regelmäßige Präsenz sicherstellt. Auch schadet es nicht, wenn die Beauftragten noch andere Dienstleistungen im Rahmen der pflegerischen Versorgung übernehmen, solange keine solch enge Verbindung zur pflegerischen Versorgung besteht, dass diese als stationäre Vollversorgung zu qualifizieren wäre.

Keine abschließenden Entscheidungen durch BSG

Das Bundessozialgericht war gleichwohl an abschließenden Entscheidungen über die begehrten Zuschläge gehindert, weil die befassten Landessozialgerichte noch Feststellungen zum Vorliegen weiterer Anspruchsvoraussetzungen treffen müssen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2020
Quelle: Bundessozialgericht, ra-online (pm/ab)

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