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Bundessozialgericht, Urteil vom 23.11.2006
B 11b AS 1/06 R -

Hartz-IV-Sätze sind nicht verfassungswidrig - mtl. Regelsatz von 345 Euro reicht zum Leben

Auch die Vorschriften zur Bedarfsgemeinschaft sind zulässig

Die Hartz-IV-Regelleistungen verstoßen nach Auffassung des Bundessozialgerichts nicht gegen das Grundgesetz. Es ist nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist. Auch die Eigentumsgarantie und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip sind nicht verletzt. Die Betroffenen hatten ausreichend Gelegenheit, sich auf die Neuregelungen einzustellen. Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen auch nicht hinsichtlich der gesetzlich festgelegten Höhe der Regelleistungen.

Die 1957 geborene Klägerin war bis Ende 2004 Bezieherin von Arbeitslosenhilfe. Sie lebte mit ihrem 1943 geborenen Ehemann und ihrer 1984 geborenen Tochter in einer gemeinsamen Wohnung. Den Antrag der Klägerin, ihr ab Januar 2005 Leistungen nach dem SGB II zu bewilligen, lehnte die Beklagte mit der Begründung ab, die Klägerin sei nicht hilfebedürftig. Klage und Berufung hatten keinen Erfolg.

Das Bundessozialgericht hat die Revision der Klägerin nun zurückgewiesen. Die Klägerin ist nicht hilfebedürftig im Sinne des SGB II, da sie ihren Lebensunterhalt aus dem zu berücksichtigenden Einkommen sichern kann. Zu berücksichtigen ist das Einkommen des mit ihr in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehemannes von insgesamt 1.052,44 € (Rentenzahlbetrag zuzüglich Kindergeld abzüglich Versicherungspauschale). Das Kindergeld ist dem Ehemann als Kindergeldberechtigtem und nicht der im fraglichen Zeitraum im Haushalt lebenden volljährigen Tochter zuzurechnen. Das maßgebliche Einkommen übersteigt somit den vom Landessozialgericht rechtsfehlerfrei festgestellten Bedarf von insgesamt 857,85 € (je 311,00 € Regelleistung für die Klägerin bzw den Ehemann; 235,85 € anteilige Kosten für Unterkunft und Heizung, die bei einer von drei Personen genutzten Unterkunft mit zwei Dritteln aus dem Gesamtbetrag von 353,78 € anzusetzen sind).

Dem Vorbringen der Revision, die Vorschriften zur Abschaffung der Arbeitslosenhilfe und zur Höhe der Regelleistungen sowie zur Berücksichtigung von Einkommen seien nicht verfassungsgemäß, ist der Senat nicht gefolgt. Nach Auffassung des Senats ist es nicht verfassungswidrig, dass die Arbeitslosenhilfe durch das Arbeitslosengeld II ersetzt worden ist. Schon die Arbeitslosenhilfe war nicht beitragsfinanziert. Auf die Eigentumsgarantie kann sich die Klägerin nicht berufen; der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und das rechtsstaatliche Vertrauensschutzprinzip sind ua deswegen nicht verletzt, weil die Betroffenen ausreichend Gelegenheit hatten, sich auf die neue Rechtslage einzustellen. Keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken bestehen gegen die gesetzlich festgeschriebene Höhe der Regelleistungen (§ 20 Abs. 2 und Abs. 3 SGB II) und in diesem Zusammenhang gegen die aus den Gesetzesmaterialien nachzuvollziehende Art der Bedarfsermittlung und deren Ergebnis. Es ist grundsätzlich zulässig, den Bedarf gruppenbezogen zu erfassen und eine Typisierung bei Massenverfahren vorzunehmen. Auch nach den individuellen Verhältnissen der Klägerin ist insoweit kein Verfassungsverstoß zu erkennen. Nicht als verfassungswidrig anzusehen ist schließlich die von der Revision angegriffene Regelung zur Einkommensberücksichtigung, die zwar ungünstiger ist als die bisher für die Arbeitslosenhilfe geltende Regelung, sich jedoch aus der anderen Zielsetzung der neu konzipierten Grundsicherung für Arbeitsuchende rechtfertigt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 35/06 des BSG vom 23.11.2006

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