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Bundessozialgericht, Urteil vom 28.03.2019
- B 10 KG 1/18 R -
Vertretung durch Lohnsteuerhilfeverein im Verfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld unzulässig
Rechtsdienstleistung des Lohnsteuerhilfevereins weder durch Steuerberatungsgesetz noch durch Rechtsdienstleistungsgesetz erlaubt
Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass ein Lohnsteuerhilfeverein nicht berechtigt ist, ein Mitglied in Antragsverfahren wegen sozialrechtlichem Kindergeld als Bevollmächtigter wirksam zu vertreten.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen Mitglied der Beigeladene war. Dieser erhielt für seine Kinder bis Februar 2009
Befugnis zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs umfasst keine Vertretung in Kindergeldantragsverfahren nach dem Bundeskindergeldgesetz
Das Bundessozialgericht wies die gegen die Zurückweisung als
Hinweis auf Rechtsvorschriften
§ 13 SGB X - Bevollmächtigte und Beistände
(5) Bevollmächtigte und Beistände sind zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes Rechtsdienstleistungen erbringen.
§ 2 RDG - Begriff der Rechtsdienstleistung
(1) Rechtsdienstleistung ist jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert.
§ 3 RDG - Befugnis zur Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen
Die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen ist nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch dieses Gesetz oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird.
§ 5 RDG - Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit
(1) 1 Erlaubt sind Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören. 2 Ob eine Nebenleistung vorliegt, ist nach ihrem Inhalt, Umfang und sachlichen Zusammenhang mit der Haupttätigkeit unter Berücksichtigung der Rechtskenntnisse zu beurteilen, die für die Haupttätigkeit erforderlich sind [...]
§ 4 Steuerberatungsgesetz - Befugnis zu beschränkter Hilfeleistung in Steuersachen
1 Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind ferner befugt:
[...]
11. Lohnsteuerhilfevereine, soweit sie für ihre Mitglieder Hilfe in Steuersachen leisten, [...] 2 Die Befugnis erstreckt sich nur auf die Hilfeleistung bei der Einkommensteuer [...]. 3 Soweit zulässig, berechtigt sie auch [...] zur Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des Einkommensteuergesetzes [...]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.04.2019
Quelle: Bundessozialgericht/ra-online (pm)
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Dokument-Nr. 27276
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