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Bundessozialgericht, Urteil vom 06.03.2012
- B 1 KR 24/10 R -
Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zur Basispflege bei Neurodermitis aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ist rechtens
Streit um Erstattung für "Linola", "Linola Fett", "Anästhesinsalbe 20 %", "Balneum-Hermal F" sowie "Pasta zinci mollis"
Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zur Basispflege bei Neurodermitis dürfen aus dem Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) ausgeschlossen werden. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.
Die beklagte Krankenkasse habe es zu Recht abgelehnt, der Klägerin die ab Mai 2004 entstandenen Kosten für die Selbstbeschaffung von "Linola", "Linola Fett", "Anästhesinsalbe 20 %", "Balneum-Hermal F" sowie "Pasta zinci mollis" zu erstatten und die Klägerin zukünftig mit diesen Mitteln zu versorgen, führte das Bundessozialgericht aus. Die Klägerin hat nämlich weder kraft Satzung noch kraft Gesetzes einen Naturalleistungsanspruch auf die Mittel, ohne dass höherrangiges Recht entgegensteht.
Selbst wenn es sich bei "Linola" um ein
Die nicht verschreibungspflichtigen
Hautpflegemittel, die keine Arzneimittel sind, hat der Gesetzgeber nicht in den GKV-Leistungskatalog aufgenommen
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat es rechtmäßig abgelehnt, die Versorgung mit Basistherapeutika bei
Die Regelungen widersprechen nicht Verfassungsrecht. Sie sichern die Versorgung Versicherter in Fällen schwerer Verlaufsformen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.03.2012
Quelle: ra-online, Bundessozialgericht (pm/pt)
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Dokument-Nr. 13141
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