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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.02.2012
XII ZR 42/10 -

Fitnessvertrag kann auch weit vor Ablauf der Vertragslaufzeit gekündigt werden

Gesundheitliche Einschränkungen rechtfertigen eine außerordentliche Kündigung

Fitnessverträge dürfen eine Laufzeit von 24 Monaten haben. Dies geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) hervor. Allerdings, so der BGH kann der Kunde bei gesundheitlichen Einschränkungen den Vertrag weit vor Ablauf außerordentlich kündigen.

Im vorliegenden Fall versuchte der Kunde eines Fitness-Centers seinen Vertrag vor Ablauf der Vertragslaufzeit zu kündigen. Als Grund gab er gesundheitliche Probleme an, die ihm die Nutzung der Einrichtung unmöglich machen würden und die er durch Vorlage eines ärztlichen Attests belegte. Das Fitness-Center akzeptierte die Kündigung jedoch nicht und wollte den Vertrag erst zum nächst möglichen Kündigungstermin, der zehn Monate später war, akzeptieren. Da der Mann die Zahlung des monatlichen Mitgliedsbeitrags in Höhe von 44,90 Euro schließlich einstellte, klagte das Fitness-Center auf Zahlung der ausstehenden Beiträge.

Recht auf außerordentliche Kündigung kann durch allgemeine Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden

Der Bundesgerichtshof erklärte die Kündigung des Kunden für wirksam. Wesentliches Kriterium für die Entscheidung der Richter sei die Tatsache gewesen, dass es sich bei dem Vertrag um ein Dauerschuldverhältnis handelte, bei dem einem Kunden stets ein Recht auf außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund zustehe. Ein wichtiger Grund liege vor, wenn dem Kündigenden die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder dem Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden könne. Diese Bedingung sei erfüllt, wenn Gründe vorliegen würden, die nicht im Verantwortungsbereich des kündigenden Vertragspartners liegen. Im Falle eines Fitness-Vertrages könne beispielsweise auch eine Schwangerschaft die Nutzung der Sporteinrichtung ausschließen und Grund für eine vorzeitige Kündigung sein. Klauseln, die einen Kunden auch dann zur Weiterzahlung monatlicher Beiträge verpflichten, wenn er aufgrund von Umständen, die er nicht beeinflussen kann, die Einrichtung nicht nutzen kann, benachteiligen den Kunden unangemessen (vgl. Senatsurteil vom 23. Oktober 1996 - XII ZR 55/95).

Beschränkung des Kündigungsrechts auf Vorliegen einer Erkrankung schränkt das außerordentliche Kündigungsrecht unangemessen ein

Das Recht auf außerordentliche Kündigung könne auch durch eine Bestimmung in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht ausgeschlossen werden. Durch allgemeine Geschäftsbedingungen dürften dem Vertragspartner nicht solche Rechte entzogen oder eingeschränkt werden, die ihm der Vertrag nach seinem Inhalt und Zweck zu gewähren habe. Im vorliegenden Fall sei der Kunde zwar zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, wenn er krankheitsbedingt für die restliche Vertragslaufzeit die Einrichtung des Centers nicht mehr nutzen könne. Die Wirksamkeit der Kündigung sei jedoch an zusätzliche Voraussetzungen geknüpft. So müsse die Kündigung spätestens zwei Wochen nach Kenntnisnahme der gesundheitlichen Einschränkung erfolgen und der Kündigung ein ärztliches Attest beigelegt werden. In diesem müsse genau und nachvollziehbar die Erkrankung geschildert werden. Durch diese Beschränkung des außerordentlichen Kündigungsrechts auf eine Erkrankung werde das außerordentliche Kündigungsrecht des Kunden stark eingeschränkt.

Dem Interesse des Fitness-Centers, sich vor unberechtigten Kündigungen zu schützen, sei jedoch bereits dadurch entsprochen, dass ein ärztliches Attest die gesundheitliche Einschränkung des Kunden bestätige. Konkrete Angaben zur Art der Erkrankung seien nicht notwendig. Im vorliegenden Fall bestätigte das Attest lediglich die Sportunfähigkeit, was laut zugrunde liegendem Fitness-Vertrag für eine außerordentliche Kündigung nicht ausreiche. Durch diese Einschränkung des Kündigungsrechts werde der Beklagte unangemessen benachteiligt. Die Kündigungsklausel im vorliegenden Fall sei daher nach § 307 Abs. 1 BGB unwirksam. Das außerordentliche Kündigungsrecht habe damit bestanden und die erfolgte Kündigung sei damit rechtmäßig.

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der Leitsatz

BGB § 307 Abs. 1

a) In einem Fitness-Studiovertrag hält eine vorformulierte Vertragsbestimmung, die eine Erstlaufzeit des Vertrages von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB stand.

b) Zur Unwirksamkeit einer Kündigungsklausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Fitness-Studiovertrags, die das Recht des Kunden zur außerordentlichen Kündigung unangemessen einschränkt.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.04.2012
Quelle: ra-online, Bundesgerichtshof (vt/st/pt)

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