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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.02.2012
XII ZR 137/09 -

Täuschung der Ehefrau über Vaterschaft führt zur Herabsetzung des Unterhalts

Anfechtung der Vaterschaft nicht erforderlich

Verschweigt die Ehefrau ihrem Ehemann, dass das gemeinsame Kind nicht von ihm abstamme, so liegt darin ein schwerwiegendes Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB. Dies begründet eine Herabsetzung des nachehelichen Unterhalts. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Im zugrunde liegenden Fall machte der Kläger den Wegfall des Unterhalts geltend. Die Ehe der Parteien wurde 1997 geschieden. Der Kläger erhielt das Sorgerecht über den geistig behinderten Sohn und betreute diesen über viele Jahre hinweg. Er behauptete nunmehr, dass der 1984 geborene Sohn nicht von ihm stamme. Die beklagte Ehefrau habe ihm den Sohn wissentlich untergeschoben. Damit, so meint er, habe sie ihren Unterhaltsanspruch verwirkt. Ein Sachverständigen-Gutachten ergab, dass die Vaterschaft des Klägers ausgeschlossen war. Das Amtsgericht Ratzeburg gab der Klage daraufhin statt. Auf die Berufung der Beklagten setzte das Oberlandesgericht Schleswig den Unterhalt herab. Dagegen richtete sich die Revision beider Parteien.

Unterhalt war Herabzusetzen

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Das Oberlandesgericht habe zu Recht den Unterhalt wegen eines schwerwiegenden Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB herabgesetzt. Das Fehlverhalten sei darin zu sehen, dass die Beklagte dem Kläger über lange Zeit bestehende Zweifel an dessen leiblicher Vaterschaft vorenthalten hat. Das Verschweigen der Vaterschaft eines anderen Mannes stelle nach Ansicht des BGH einen gravierenden Eingriff in die persönliche Lebensgestaltung des Ehemanns dar. Es sei zu berücksichtigen, dass dessen Verhältnis und Einstellung zu dem Kind und regelmäßig auch zu der Ehe wesentlich von dem Bestehen seiner leiblichen Vaterschaft abhänge.

Weiter bestehende rechtliche Vaterschaft unerheblich

Der Annahme des § 1579 Nr. 7 BGB stehe nach Ansicht des BGH nicht entgegen, dass der Kläger noch rechtlicher Vater des Kindes war. Eine Berücksichtigung der abweichenden biologischen Vaterschaft sei trotz bestandkräftiger Vaterschaft des Klägers zulässig. Eine Anfechtung der Vaterschaft sei nicht Voraussetzung für die Erhebung des Einwands aus § 1579 Nr. 7 BGB. Dessen Voraussetzungen knüpfen nämlich nicht an die rechtliche Abstammung des Kindes, sondern an die Verfehlung des Unterhaltsberechtigten gegenüber dem Unterhaltspflichtigen.

Kläger durfte sich auf fehlende biologische Abstammung berufen

Der Kläger könne sich nur dann nicht auf seine fehlende biologische Vaterschaft berufen, so der BGH weiter, wenn der Unterhaltsberechtigte das Kind betreue, weil es sich um ein gemeinschaftliches Kind im Sinne von § 1570 Abs. 1 BGB handele. Ebenso können Belange des Kindes eine Versagung oder Herabsetzung des Unterhalts entgegenstehen. In einem solchen Fall, würde sich der Ehemann in einem Widerspruch zu der fortbestehenden Vaterschaft begeben. Dies habe hier aber nicht vorgelegen.

Weder habe es sich um Betreuungsunterhalt gehandelt, noch haben Belange des Sohns der Beschränkung des Unterhalts entgegengestanden. Es wäre sogar widersprüchlich gewesen, wenn man von dem Kläger die Anfechtung der Vaterschaft verlangen würde. Denn dann müsste der Kläger seine über Jahre gefestigte Elternschaft und rechtliche Verantwortung für den Sohn ohne Notwendigkeit aufgeben.

Ehebruch begründete kein Fehlverhalten

Nach Auffassung des BGH führe ein Ehebruch als solcher nicht ohne weiteres zum Ausschluss oder zur Herabsetzung des Unterhalts. Zwar handele es sich bei einem Verstoß gegen die Pflicht zur ehelichen Treue grundsätzlich um ein Fehlverhalten im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB. Das Gesetz fordere aber darüber hinaus, dass das Fehlverhalten eindeutig beim Berechtigten liege. Es müsse eine so schwerwiegende Abkehr von den ehelichen Bindungen vorliegen, dass die Inanspruchnahme des anderen Ehegatten grob unbillig erscheine. Dies könne bei Aufnahme eines nachhaltigen, auf längere Dauer angelegten, intimen Verhältnisses angenommen werden. Derartige Umstände haben hier nicht vorgelegen.

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der Leitsatz

BGB §§ 1579 Nr. 7; 1599 Abs. 1

a) Verschweigt eine Ehefrau ihrem Ehemann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann abstammt, verwirklicht dies grundsätzlich den Härtegrund eines Fehlverhaltens im Sinne von § 1579 Nr. 7 BGB. Die Anfechtung der Vaterschaft ist hierfür nicht Voraussetzung.

b) Ein Härtegrund kann nicht nur angenommen werden, wenn die anderweitige leibliche Vaterschaft unstreitig ist, sondern auch dann, wenn der Ausschluss der leiblichen Vaterschaft des Ehemannes in zulässiger Weise festgestellt worden ist.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Ratzeburg, Urteil vom 23.01.2009
    [Aktenzeichen: 8 F 43/07]
  • Oberverwaltungsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 29.07.2009
    [Aktenzeichen: 10 UF 23/09]
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