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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26.07.2017
- XII ZB 85/17 -
BGH: Anspruch eines Elternteils auf Auskunft über psychotherapeutische Behandlung des minderjährigen Kindes gegen Jugendamt bei dessen Inhaberschaft der Gesundheitssorge
Kein Auskunftsanspruch bei Gefährdung des Kindeswohls aufgrund Befürchtung der Einflussnahme
Ist den Eltern die Gesundheitssorge entzogen, so kann ein Elternteil nach § 1686 BGB gegen das die Gesundheitssorge innehabende Jugendamt Auskunftsanspruch über die psychotherapeutische Behandlung des minderjährigen Kindes geltend machen. Der Auskunftsanspruch ist jedoch ausgeschlossen, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht, weil etwa zu befürchten ist, dass das Elternteil Einfluss auf die Behandlung des Kindes nehmen will. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Den geschiedenen Eltern eines 12-jährigen Kindes, welches psychisch labil war, wurde die elterliche Sorge im Bereich der
Amtsgericht wies Antrag auf Auskunft zurück, Oberlandesgericht gab ihm statt
Während das Amtsgericht Rosenheim den Antrag des Kindesvaters zurückwies, gab ihm das Oberlandesgericht München statt. Das
Bundesgerichtshof bejaht grundsätzlichen Auskunftsanspruch gegenüber Jugendamt
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Jugendamtes und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Zwar stehe dem Kindesvater ein berechtigtes Interesse an der
Gefährdung des Kindeswohls aufgrund Befürchtung der Einflussnahme
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.11.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Rosenheim, Beschluss vom 30.11.2016
[Aktenzeichen: 52 F 1141/16] - Oberlandesgericht München, Beschluss vom 19.01.2017
[Aktenzeichen: 12 WF 1816/16]
Jahrgang: 2017, Seite: 374 FamRB 2017, 374 | Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 1666 FamRZ 2017, 1666 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2017, Seite: 2828 NJW 2017, 2828
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Dokument-Nr. 25172
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