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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 01.02.2017
- XII ZB 601/15 -
Paritätisches Wechselmodell zur Betreuung des Kindes auch gegen den Willen eines Elternteils möglich
Kindeswohl bleibt jedoch entscheidender Maßstab bei Anordnung eines Umgangsrechts
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass und unter welchen Voraussetzungen das Familiengericht auf Antrag eines Elternteils gegen den Willen des anderen Elternteils ein sogenanntes paritätisches Wechselmodell, also die etwa hälftige Betreuung des Kindes durch beide Eltern, als Umgangsregelung anordnen darf.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Beteiligten zu 1 und 2 sind die geschiedenen
Kind hat Recht auf Umgang mit jedem Elternteil
Auf die hiergegen eingelegte Rechtsbeschwerde des Vaters hat der Bundesgerichtshof den Beschluss des Oberlandesgerichts aufgehoben und die Sache an dieses zurückverwiesen. Nach § 1684 Abs. 1 BGB* hat das
Gesetzgeber Residenzmodell nicht als gesetzliches Leitbild festlegen
Das Gesetz enthält keine Beschränkung des Umgangsrechts dahingehend, dass vom Gericht angeordnete Umgangskontakte nicht zu hälftigen Betreuungsanteilen der
Paritätisches Wechselmodell setzt bestehende Kommunikations- und Kooperationsfähigkeit der Eltern voraus
Entscheidender Maßstab der Anordnung eines Umgangsrechts ist neben den beiderseitigen Elternrechten allerdings das
Persönliche Anhörung des Kindes bei Gericht grundsätzlich erforderlich
Das Familiengericht ist im Umgangsrechtsverfahren zu einer umfassenden Aufklärung verpflichtet, welche Form des Umgangs dem
Erläuterungen
* - § 1684 BGB Umgang des Kindes mit den Eltern
(1) Das
(2) Die
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. [...]
(4) [... ]
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2017
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Schwabach, Beschluss vom 10.09.2015
[Aktenzeichen: 1 F 280/15] - Oberlandesgericht Nürnberg, Beschluss vom 08.12.2015
[Aktenzeichen: 11 UF 1257/15]
- Auch bei gemeinsamem Sorgerecht gilt bei minderjährigen Kindern nur Wohnung eines Elternteils als Hauptwohnsitz
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.09.2015
[Aktenzeichen: BVerwG 6 C 38.14]) - Änderung eines bestehenden, gut laufenden Wechselmodells nur aus triftigen Kindeswohlgründen
(Kammergericht Berlin, Beschluss vom 13.09.2018
[Aktenzeichen: 13 UF 74/18]) - Gerichtliche Anordnung eines Wechselmodell trotz entgegenstehendem Willen eines Elternteils und erheblicher Kommunikationsprobleme möglich
(Oberlandesgericht Dresden, Beschluss vom 14.04.2022
[Aktenzeichen: 21 UF 304/21])
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Dokument-Nr. 23916
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