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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014
- XII ZB 592/12 -
BGH: Ausschlagung einer Erbschaft durch Vormund des minderjährigen Kinds bedarf grundsätzlich keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers
Anordnung einer Ergänzungspflegschaft nur bei Interessenskonflikt zwischen Vormund und minderjährigen Kind
Beantragt der Vormund eines minderjährigen Kindes vom Familiengericht die Genehmigung zur Erbausschlagung, so bedarf es zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses nur dann eines Ergänzungspflegers, wenn ein Interessenskonflikt zwischen Vormund und dem minderjährigen Kind besteht (vgl. § 1796 Abs. 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Jugendamt wurde als Vormund eines minderjährigen Kinds bestellt. Das Jugendamt beantragte in dieser Funktion vor dem Amtsgericht Hannover die
Bestellung eines Ergänzungspflegers nur bei Vorliegen eines Interessenskonflikts
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Jugendamts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Anordnung einer
Fehlende Notwendigkeit der generellen Bestellung eines Ergänzungspflegers
Zudem sei eine generelle Bestellung eines Ergänzungspflegers in Fällen der vorliegenden Art nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch nicht notwendig. Denn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müsse das Amtsgericht die Umstände des Einzelfalls und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 27.02.2012
[Aktenzeichen: 624 F 976/12] - Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 11.09.2012
[Aktenzeichen: 10 UF 56/12]
Jahrgang: 2014, Seite: 199 ZEV 2014, 199
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Dokument-Nr. 18095
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