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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2014
XII ZB 592/12 -

BGH: Ausschlagung einer Erbschaft durch Vormund des minderjährigen Kinds bedarf grundsätzlich keiner Bestellung eines Ergänzungspflegers

Anordnung einer Er­gänzungs­pfleg­schaft nur bei Interessenskonflikt zwischen Vormund und minderjährigen Kind

Beantragt der Vormund eines minderjährigen Kindes vom Familiengericht die Genehmigung zur Erbausschlagung, so bedarf es zur Entgegennahme des Ge­nehmigungs­beschlusses nur dann eines Ergänzungspflegers, wenn ein Interessenskonflikt zwischen Vormund und dem minderjährigen Kind besteht (vgl. § 1796 Abs. 2 BGB). Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Jugendamt wurde als Vormund eines minderjährigen Kinds bestellt. Das Jugendamt beantragte in dieser Funktion vor dem Amtsgericht Hannover die Genehmigung für eine Erbausschlagung. Da es nach Ansicht des Amtsgerichts zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses einer Ergänzungspflegschaft bedarf, bestellte das Gericht einen Ergänzungspfleger. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Jugendamts wies das Oberlandesgericht Celle zurück. Es führte zur Begründung aus, dass die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft in Fällen der vorliegenden Art stets notwendig sei. Nunmehr musste sich der Bundesgerichtshof mit dem Fall beschäftigen.

Bestellung eines Ergänzungspflegers nur bei Vorliegen eines Interessenskonflikts

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Jugendamts und hob daher die Entscheidung der Vorinstanz auf. Die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft zur Entgegennahme des Genehmigungsbeschlusses über die Erbausschlagung bedürfe es nur dann, wenn das Interesse des minderjährigen Kindes zum Interesse des Vormunds in erheblichem Gegensatz steht (vgl. § 1796 Abs. 2 BGB). Für eine generelle Bestellung eines Ergänzungspflegers ohne Berücksichtigung des Einzelfalls fehle es an einer gesetzlichen Regelung und sei daher unzulässig.

Fehlende Notwendigkeit der generellen Bestellung eines Ergänzungspflegers

Zudem sei eine generelle Bestellung eines Ergänzungspflegers in Fällen der vorliegenden Art nach Einschätzung des Bundesgerichtshofs auch nicht notwendig. Denn im Rahmen des Genehmigungsverfahrens müsse das Amtsgericht die Umstände des Einzelfalls und insbesondere das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Genehmigung der Erbausschlagung zum Wohle des Kindes prüfen. Stoße das Gericht dabei auf einen Interessenskonflikt, könne es zu diesem Zeitpunkt immer noch einen Ergänzungspfleger bestellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2014
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Hannover, Beschluss vom 27.02.2012
    [Aktenzeichen: 624 F 976/12]
  • Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 11.09.2012
    [Aktenzeichen: 10 UF 56/12]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensnachfolge (ZEV)
Jahrgang: 2014, Seite: 199
ZEV 2014, 199

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Dokument-Nr.: 18095 Dokument-Nr. 18095

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