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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.09.2016
XII ZB 487/15 -

BGH: Auf Eigentum gestütztes Verlangen eines Ehegatten zur Herausgabe der Ehewohnung während Trennungszeit unzulässig

Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB ist vorrangig

Während der Trennungszeit ist es einem Ehegatten nicht möglich, die in seinem Eigentum stehende Ehewohnung in einer Familienstreitsache gemäß § 985 BGB heraus zu verlangen. Ein solcher Antrag wäre unzulässig. Vielmehr ist eine Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB vorrangig, die als Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterliegt. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nach 15 Jahren Ehe trennte sich ein Paar Anfang 2006. Der Ehemann verließ im November 2007 das gemeinsame, aber im Eigentum des Ehemanns stehende, Familienheim und zog in ein von ihm im Jahr 2004 erworbenes und als ursprünglich neues Familienheim vorgesehenes Haus. Der Ehemann versuchte in der Folgezeit vergeblich das von seiner Ehefrau bewohnte ehemalige Familienheim zu verkaufen. Nachdem das jüngste Kind volljährig wurde und seine Schulausbildung beendet hatte, beantragte der Ehemann die Herausgabe seines Hauses, damit er mit seiner neuen Familie dort einziehen konnte.

Amtsgericht wies Antrag zurück, Oberlandesgericht gab ihm statt

Während das Amtsgericht Miesbach den Antrag auf Herausgabe zurückwies, gab ihm das Oberlandesgericht München statt. Es hielt den Antrag auf Herausgabe nach § 985 BGB für zulässig. Der Ehemann habe sich auf sein Eigentum stützen können. Zwar sei eine Wohnungszuweisung nach § 1361 b BGB vorrangig. Jedoch sei das Familienheim nicht mehr als Ehewohnung zu werten gewesen, nachdem der Ehemann in das 2004 erworbene Haus eingezogen war und die Absicht verfolgte, das vormalige Familienheim zu verkaufen. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Rechtsbeschwerde der Ehefrau.

Bundesgerichtshof hält auf Eigentum gestütztes Herausgabeverlangen für unzulässig

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Ehefrau und hob daher die Entscheidung des Oberlandesgerichts auf. Während der Trennungszeit sei die auf § 985 BGB gestützte Klage eines Ehegatten gegen den anderen auf Herausgabe der Ehewohnung unzulässig. Vielmehr sei die Regelung des § 1361 b BGB vorrangig. Dies gebiete der besondere Schutz, den das Gesetz für Ehewohnungen gewährleiste.

Familienheim als Ehewohnung zu werten

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs sei das von der Ehefrau bewohnte Familienheim als Ehewohnung zu werten gewesen. Diese Wertung hänge nicht davon ab, dass noch beide Ehegatten in der Wohnung leben. Sie behalte ihren Charakter als Ehewohnung während der gesamten Trennungszeit (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2013 - XII ZR 143/11 -).

Zulässige Eigentumsbeschränkung

Zwar werde das Eigentum durch den Ausschluss des § 985 BGB beschränkt, so der Bundesgerichtshof. Diese Beschränkung sei aber dadurch gerechtfertigt, dass die Ehewohnung vereinbarungsgemäß der Familie als Lebensmittelpunkt gedient habe und der Eigentümer-Ehegatte sogar über die Scheidung hinaus dem anderen Ehegatten und insbesondere seinen Kindern zur Rücksichtnahme verpflichtet sei. Zudem liege keine endgültige Beeinträchtigung des Verfügungsrechts des Eigentümer-Ehegatten über sein Eigentum vor, sondern nur eine vorübergehende Regelung für die Dauer der Trennungszeit. Ferner könne er für die Überlassung grundsätzlich eine Vergütung verlangen, soweit dies der Billigkeit entspreche, oder die Überlassung als Deckung des Wohnbedarfs auf den sonst geschuldeten Trennungsunterhalt anrechnen. Schließlich stehe es dem Eigentümer-Ehegatten frei, eine Wohnungszuweisung an sich gemäß § 1361 b BGB zu verfolgen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Miesbach, Beschluss vom 12.02.2015
    [Aktenzeichen: (D) 1 F 313/13]
  • Oberlandesgericht München, Beschluss vom 16.09.2015
    [Aktenzeichen: 12 UF 475/15]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2016, Seite: 1454
MDR 2016, 1454
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Jahrgang: 2016, Seite: 761
WuM 2016, 761

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Dokument-Nr.: 23688 Dokument-Nr. 23688

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