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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10.02.2016
XII ZB 478/15 -

BGH: Verlängerung einer Unterbringung in geschlossener Anstalt nach Suizidversuch erfordert Anhörung des Betroffenen

Fehlende Durchführung der Anhörung begründet schweren Verfahrensfehler

Wird die Unterbringung eines Alkoholkranken in eine geschlossene Anstalt um wenige Monate verkürzt, um die Möglichkeit einer Entlassung mit 24-Stunden-Pflegekraft zu überprüfen, so darf das Amtsgericht die Aufhebung der Verkürzung infolge eines Suizidversuchs des Betroffenen nicht genehmigen, ohne zuvor den Betroffenen anzuhören. Fehlt es an einer Anhörung liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, was zu einer Aufhebung der gerichtlichen Genehmigung führt. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Eine 70-jährige Frau litt unter einer psychischen Erkrankung infolge einer schweren Alkoholabhängigkeit und befand sich daher seit 2012 mit einzelnen Unterbrechungen in der geschlossenen Unterbringung. Im Mai 2015 genehmigte das Amtsgericht Nürnberg nach erfolgter Anhörung die Verlängerung der Unterbringung um lediglich drei Monate. Hintergrund dessen waren Überlegungen die Betroffene unter Beaufsichtigung einer 24-Stunden-Pflegekraft zu entlassen. Die verkürzte Unterbringung sollte dazu dienen, eine passende Pflegekraft zu suchen. Etwa zwei Wochen später unternahm die Betroffene einen Suizidversuch, um eine Entlassung ohne 24-Stunden-Beaufsichtiung zu erpressen. Das Amtsgericht genehmigte aufgrund dieses Vorfalls die Verlängerung der Unterbringung um ein Jahr. Da die gegen diese Entscheidung eingelegte Beschwerde der Betroffenen vor dem Landgericht Nürnberg-Fürth erfolglos blieb, musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Aufhebung der gerichtlichen Genehmigung der verlängerten Unterbringung aufgrund schweren Verfahrensfehlers

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Betroffenen und hob daher die gerichtliche Genehmigung zur Verlängerung der Unterbringung auf. Das Verfahren habe an einem schwerwiegenden Verfahrensfehler gelitten, da die Betroffene entgegen § 319 Abs. 1 FamFG vor der Entscheidung über die Unterbringung vom Amtsgericht nicht angehört wurde. Dies sei aber angesichts des Suizidversuchs und der dadurch beabsichtigten Verlängerung der Unterbringung erforderlich gewesen.

Anhörung des Betroffenen stellt wesentliche Förmlichkeit dar

Der Bundesgerichtshof verwies darauf, dass die Anhörung des von einer Unterbringung Betroffenen eine wesentliche Förmlichkeit darstelle. Ein Verfahrensfehler bei der Durchführung der Anhörung verletze den Betroffenen in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG und in seinem Recht aus Art. 104 Abs. 1 GG.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.07.2016
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Nürnberg, Beschluss vom 07.07.2015
    [Aktenzeichen: XVII 2386/03]
  • Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 10.09.2015
    [Aktenzeichen: 13 T 6170/15]
Aktuelle Urteile aus dem Verfahrensrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für das gesamte Familienrecht mit Betreuungsrecht (FamRZ)
Jahrgang: 2016, Seite: 802
FamRZ 2016, 802
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2016, Seite: 578
NJW-RR 2016, 578

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Dokument-Nr.: 22948 Dokument-Nr. 22948

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