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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.12.2014
- XII ZB 181/13 -
Schwiegerelternschenkung: Rückforderung einer Grundstücksschenkung von Schwiegereltern hat zehnjährige Verjährungsfrist
Bundesgerichtshof entscheidet zur Verjährung der Rückforderung von Schwiegerelternschenkungen
Der Bundesgerichtshof hatte sich erneut mit dem Anspruch auf Rückforderung einer Schwiegerelternschenkung nach Scheitern der Ehe des eigenen Kindes mit dem Schwiegerkind zu befassen und dabei die Fragen zu beantworten, unter welchen Voraussetzungen Schwiegereltern geschenktes Grundeigentum wegen Störung der Geschäftsgrundlage zurückverlangen können und binnen welcher Frist solche Ansprüche verjähren.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der
Vorinstanzen: Anspruch war zum Zeitpunkt der Abtretung bereits verjährt
Das Amtsgericht hat den Antrag abgewiesen; das Oberlandesgericht hat die Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen. Beide Tatsacheninstanzen haben sich darauf gestützt, dass der geltend gemachte Anspruch bereits zum Zeitpunkt der Abtretung verjährt gewesen sei, weil die regelmäßige
Vertragsanpassung kann nur in Ausnahmefällen zur Rückgabe des zugewendeten Gegenstands führen
Die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hatte Erfolg. Sie führte zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Auf der Grundlage der vom Oberlandesgericht bislang getroffenen Feststellungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass dem Vater der Antragstellerin ein Anspruch auf Rückübertragung der Miteigentumshälfte gegen seinen früheren
Beschwerdegericht hält zu Unrecht regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren für anwendbar
Entgegen der Annahme der Vorinstanzen wäre ein solcher Rückübertragungsanspruch der Antragstellerin nicht verjährt. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht die regelmäßige
Erläuterungen
* - § 195 BGB Regelmäßige Verjährungsfrist
Die regelmäßige
** - § 196 BGB Verjährungsfrist bei Rechten an einem Grundstück
Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an einem
*** - § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.12.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Amtsgericht Lampertheim, Beschluss vom 04.02.2011
[Aktenzeichen: 2 F 280/10 RI] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.03.2013
[Aktenzeichen: 6 UF 91/11]
- Nach Scheidung: BGH erleichtert Rückforderung schwiegerelterlicher Zuwendungen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.02.2010
[Aktenzeichen: XII ZR 189/06]) - Absprachen zu Darlehensvereinbarungen zwischen Familienmitgliedern sollten schriftlich fixiert werden
(Landgericht Coburg, Urteil vom 07.02.2014
[Aktenzeichen: 22 O 396/13])
Jahrgang: 2015, Seite: 219 MDR 2015, 219 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2015, Seite: 1014 NJW 2015, 1014
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Dokument-Nr. 19273
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