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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30.11.2016
XII ZB 173/16 -

BGH: Kein Anspruch auf genetische Ab­stammungs­unter­suchung bei bereits geklärter Abstammung des Kindes durch früheres Ab­stammungs­gutachten

Anspruch bei Fehlerhaftigkeit des früheren Gutachtens oder aufgrund besseren wissenschaftlichen Standards

Ein Anspruch auf Einwilligung zur genetischen Ab­stammungs­unter­suchung gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB besteht nicht, wenn die Abstammung des Kindes bereits durch ein früheres Ab­stammungs­gutachten geklärt ist. Der Anspruch kann ausnahmsweise aber bestehen, wenn das frühere Gutachten fehlerhaft war oder sich die wissenschaftlichen Standards verbessert haben und somit eine bessere Vater­schafts­wahrscheinlich­keit ermöglicht wird. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 1986 wurde durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg die Vaterschaft zu einem zwei Jahre zuvor geborenen Kind geklärt. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf zwei Blutgruppengutachten, wonach eine Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,9945 % bestand. Der so ermittelte Vater zweifelte im Jahr 2014 die Vaterschaft zum Kind an. Er führte an, erfahren zu haben, dass die Mutter des Kindes im Empfängniszeitraum "freundschaftlichen Kontakt" zu anderen Männern gehabt haben soll. Zudem hielt er sich angesichts einer Hodensackprellung im Jahr 1965 für zeugungsunfähig. Tatsächlich sind aus seinen beiden langjährigen Ehen keine leiblichen Kinder hervorgegangen. Er beanspruchte daher von der Mutter und dem Kind die Einwilligung zur Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung. Da sich diese weigerten dem nachzukommen, stellte er bei Gericht einen entsprechenden Antrag.

Amtsgericht gab Antrag statt, Oberlandesgericht wies ihn zurück

Während das Amtsgericht Eschwege dem Antrag stattgab, wies ihn das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. zurück. Ein Anspruch auf Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung bestehe nicht, da die zwei Blutgruppengutachten den Antragsteller eindeutig als Vater des Kindes auswiesen. Gegen diese Entscheidung legte der Antragsteller Rechtsbeschwerde ein.

Bundesgerichtshof verneint ebenfalls Anspruch auf Durchführung der genetischen Abstammungsuntersuchung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts und wies daher die Rechtsbeschwerde des Antragstellers zurück. Ihm stehe kein Anspruch auf Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB zu, da seine leibliche Vaterschaft zum Kind durch das Abstammungsgutachten im früheren Abstammungsverfahren bereits geklärt sei.

Anspruch bei Fehlerhaftigkeit des früheren Gutachtens oder aufgrund besserer wissenschaftlicher Standards

Zwar könne ausnahmsweise ein Bedürfnis nach weiterer Klärung der Abstammung gemäß § 1598 a Abs. 1 BGB bestehen, so der Bundesgerichtshof. Dies etwa dann, wenn die bereits erfolgte Begutachtung fehlerhaft durchgeführt wurde oder das frühere Gutachten lediglich zu einem Wahrscheinlichkeitsgrad führte, der dem nach aktuellen wissenschaftlichen Standards zu erreichenden eindeutig unterlegen ist. Beides habe hier jedoch nicht vorgelegen. Die zwei Blutgruppengutachten haben eine biostatistische Vaterschaftswahrscheinlichkeit von 99,9945 % ergeben. Dieser Wert führe auch heute zum Feststehen der Vaterschaft.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.04.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Eschwege, Beschluss vom 24.07.2015
    [Aktenzeichen: 5 F 619/14 AB]
  • Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 09.03.2016
    [Aktenzeichen: 2 UF 327/15]
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Jahrgang: 2016, Seite: 165
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NJW 2017, 2196

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Dokument-Nr.: 25814 Dokument-Nr. 25814

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