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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2017
XI ZR 555/16 -

BGH: Unverjährter Anspruch auf fehlerfreie Widerrufsbelehrung keine Voraussetzung für Recht zum Widerruf eines Ver­braucher­darlehens­vertrags

Keine entsprechende Anwendung von § 218 Abs. 1 BGB

Das Recht zum Widerruf eines Ver­braucher­darlehens­vertrags erlischt nicht dadurch, dass der Anspruch auf Erteilung einer fehlerfreien Widerrufsbelehrung verjährt ist. Eine entsprechende Anwendung von § 218 Abs. 1 BGB kommt nicht in Betracht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2003 schloss ein Ehepaar zwecks Finanzierung einer Immobilie ein Darlehensvertrag über eine Summe von 175.000 EUR ab. Dieses Darlehen wurde im Jahr 2010 gegen Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von ca. 9.700 EUR abgelöst. Im Oktober 2013 erklärte das Ehepaar den Widerruf des Darlehensvertrags. Das Widerrufsrecht war noch nicht erloschen, da die Belehrung über den Widerruf fehlerhaft war. Die Bank weigerte sich jedoch die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen. Sie führte an, dass der Widerruf unwirksam sei. Dies ergebe sich daraus, dass der Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verjährt sei. Das Ehepaar sah dies anders und erhob Klage.

Landgericht wies Klage ab, Oberlandesgericht gab ihr statt

Während das Landgericht Mainz die Klage abwies, gab ihr das Oberlandesgericht Koblenz statt. Ein Anspruch auf Rückzahlung bestehe, da der Widerruf wirksam sei. Die Verjährungseinrede der Beklagten gehe ins Leere. Das Widerrufsrecht entstehe von Gesetzes wegen und sei nicht von einem Anspruch auf Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung abhängig. Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht ebenfalls Wirksamkeit des Widerrufs

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts. Das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrags habe bestanden. Er sei nicht in entsprechender Anwendung des § 218 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Widerrufsrecht als Gestaltungsrecht verjähre anders als die aus dem Rückgewährschuldverhältnis resultierenden Ansprüche nicht. Es entstehe auch nicht aufgrund der Verletzung der Pflicht des Unternehmers, eine ordnungsgemäße Widerrufsbelehrung zu erteilen. Es entstehe vielmehr ohne Rücksicht auf die Fehlerhaftigkeit oder Fehlerfreiheit der Widerrufsbelehrung von Gesetzes wegen. Da es nicht an einen Anspruch auf fehlerfreie Belehrung knüpfe, könne es auch nicht mit einem solchem Anspruch verjähren.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.08.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Landgericht Mainz, Urteil vom 25.11.2015
    [Aktenzeichen: 5 O 96/15]
  • Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 07.10.2016
    [Aktenzeichen: 8 U 1325/15]
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ZIP 2017, 1349

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Kommentare (1)

 
 
Achim Diergarten schrieb am 30.08.2018

Leider unterschlagen die Autoren dieses Artikels, dass der BGH das Urteil des OLG Koblenz in weiten Teilen aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen hat. Dies war vor allem der Tatsache geschuldet, dass hier Verwirkung eingetreten sein dürfte, dieser Einwand der Beklagten aber nicht vom OLG ausreichend gewürdigt wurde. Unter diesem Aspekt ergibt sich nämlich aus der Entscheidung des BGH ein ganz anderes Bild, und zwar, dass ein Widerruf sehr wohl - wenn nicht verjährt - so aber doch verwirkt sein kann.

Achim Diergarten

- Rechtsanwalt -

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