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Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.10.2000
- XI ZR 42/00 -
BGH zu den Voraussetzungen der groben Fahrlässigkeit bei der Verwahrung von EC-Karte und Geheimnummer
Zurücklassen der EC-Karte mit Geheimnummer in der Wohnung ist fahrlässig, aber nicht grob fahrlässig
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Art der Verwahrung von EC-Karte und Geheimnummer für ein Girokonto als grob fahrlässig anzusehen ist.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Falls unterhielt bei der beklagten Sparkasse ein Girokonto. Während einer Auslandsreise ließ sie die
BGH verneint grob fahrlässiges Handeln und verurteilt Sparkasse zur Rückerstattung der abgehobenen Beträge
Für die Entscheidung des Falles kam es darauf an, ob diese Art der Verwahrung von
Das Urteil ist aus dem Jahre 2000 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- BGH zu Kartenmissbrauch und Skimming: Bank muss für Schadenersatzanspruch gegenüber dem Kunden Einsatz der Originalkarte beweisen
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.11.2011
[Aktenzeichen: XI ZR 370/10]) - Grobe Fahrlässigkeit: Banken haften nicht bei EC-Kartenklau aus dem Auto
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.10.2007
[Aktenzeichen: I-16 U 160/04])
Jahrgang: 2000, Seite: 2593 BB 2000, 2593 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 145, Seite: 337 BGHZ 145, 337 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2001, Seite: 162 MDR 2001, 162 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2001, Seite: 286 NJW 2001, 286 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 2002, Seite: 386 VersR 2002, 386
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Dokument-Nr. 12726
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