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Bundesgerichtshof, Urteil vom 06.05.2014
X ZR 135/11 -

Finanzielle Zuwendung an den Lebenspartner kann nach beendeter Beziehung zurückgefordert werden

Bundesgerichtshof zur Rückforderung einer Zuwendung an den Lebensgefährten

Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob Geldbeträge (hier aus einem Sparbrief), die ein Partner dem anderen während einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft überlässt, nach Beendigung der Beziehung zurückgefordert werden können. Der Bundesgerichtshof hat dies bejaht und darauf verwiesen, dass das Überlassen eines Geldbetrages eher als unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft entfällt diese Grundlage der Zuwendung, weshalb ein Anspruch auf Rückzahlung besteht.

Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls verlangt vom Nachlasspfleger der zwischenzeitlich verstorbenen Beklagten Rückzahlung einer Zuwendung, die er an die Beklagte während der zwischen den Parteien seit 2003 bestehenden nichtehelichen Lebensgemeinschaft geleistet hat.

Kläger veranlasst Aufteilung des Sparbriefes

Der Kläger war Inhaber eines Sparbriefs in Höhe von 50.000 Euro mit Laufzeit bis 27. Oktober 2009. Im Mai 2007 begaben sich die Parteien auf eine mehrmonatige gemeinsame Europareise. Kurz vor dem geplanten Abreisedatum veranlasste der Kläger, dass der Sparbrief über 50.000 Euro aufgeteilt wurde. Eines der neuen Papiere über einen Betrag von 25.000 Euro wurde auf den Namen der Beklagten ausgestellt.

Kläger verlangt nach Trennung Herausgabe des Sparbriefs und Gutschrift des Geldbetrages

Anfang Oktober 2008 trennten sich die Parteien durch Auszug der Beklagten aus der gemeinsamen Wohnung. Mit der Klage hat der Kläger zunächst die Herausgabe des Sparbriefs geltend gemacht und verlangt nunmehr nach Gutschrift des Geldbetrags auf einem Konto der Beklagten die Zahlung von 25.000 Euro zuzüglich Zinsen.

OLG sieht in Aufteilung des Sparbriefs eher Schenkung als Zuwendung unter Lebensgefährten

Das Landgericht Cottbus hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht hat die Klage abgewiesen und angenommen, es liege eher eine Schenkung* als eine unbenannte Zuwendung unter Lebensgefährten vor. Der Zuwendung liege weder eine Zweckabrede zugrunde, noch sei die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung weggefallen.

BGH: Grundlage der Zuwendung ist mit Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft weggefallen

Mit der vom Senat zugelassenen Revision hat der Kläger seinen Antrag weiterverfolgt. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Ausstellung des Sparbriefes auf den Namen der Beklagten als eine unbenannte Zuwendung und nicht als Schenkung einzuordnen ist, da sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft der Parteien dienen sollte. Hiergegen spricht nicht, dass die Zuwendung die Beklagte erst für den Fall des Todes des Klägers finanziell absichern sollte, weil in der zugrundeliegenden Abrede gleichwohl zum Ausdruck kommt, dass die Solidarität der Parteien auch über den Tod des Klägers hinaus wirken und damit zugleich die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten bekräftigt werden sollte. Mit der Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft ist diese Grundlage der Zuwendung weggefallen, weshalb dem Kläger nach § 313 BGB** ein Anspruch auf Rückzahlung zusteht.

Erläuterungen

* - § 516 BGB Begriff der Schenkung

(1) Eine Zuwendung, durch die jemand aus seinem Vermögen einen anderen bereichert, ist Schenkung, wenn beide Teile darüber einig sind, dass die Zuwendung unentgeltlich erfolgt.

** - § 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 06.05.2014
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Landgericht Cottbus, Urteil vom 29.10.2010
    [Aktenzeichen: 3 O 240/09]
  • Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 18.10.2011
    [Aktenzeichen: 10 U 6/10]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Familien-Rechts-Berater (FamRB)
Jahrgang: 2014, Seite: 385, Entscheidungsbesprechung von Winfrid Burger
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 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2014, Seite: 1015
MDR 2014, 1015
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2014, Seite: 2638
NJW 2014, 2638

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