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Bundesgerichtshof, Urteil vom 16.09.2014
X ZR 102/13 -

Nach Vogelschlag: Fluggesellschaft muss alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung einer großen Verspätung aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands ergreifen

Fluggesellschaft muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffenen Maßnahmen darlegen

Kommt es aufgrund eines außergewöhnlichen Umstands (hier: Vogelschlag) zu einer Verspätung, so wird die Fluggesellschaft nur dann von ihrer Verpflichtung zur Ausgleichszahlung befreit, wenn sie alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen getroffen hat, um die Verspätung gering zu halten. Die Fluggesellschaft muss zudem Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffen Maßnahmen darlegen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Oktober 2011 geriet in Hamburg während des Startvorgangs ein Flugzeug in einen Vogelschwarm. Dadurch wurde ein Triebwerk beschädigt und das Flugzeug musste notlanden. Da die Fluggesellschaft zunächst ein Ersatzflugzeug beschaffen musste, erreichten die Flugpassagiere mit einer Verspätung von neun Stunden ihren Zielort in Ägypten. Einer der Flugpassagiere klagte aufgrund dessen auf Ausgleichszahlungen nach der FluggastVO.

Amtsgericht und Landgericht wiesen Klage auf Ausgleichszahlungen ab

Sowohl das Amtsgericht Rüsselsheim als auch das Landgericht Darmstadt wiesen die Klage auf Ausgleichszahlungen ab. Das Landgericht begründete seine Entscheidung damit, dass die durch den Vogelschwarm und den Triebwerksausfall begründete Notlandung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 5 Abs. 3 FluggastVO darstellte. Eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 FluggastVO sei daher ausgeschlossen gewesen. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision ein.

Bundesgerichtshof bejahte grundsätzlich Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands bei durch Vogelschwarm bedingter Notlandung

Der Bundesgerichtshof führte zum Fall zunächst aus, dass ein durch einen Vogelschwarm verursachter Triebwerksausfall und der dadurch bedingten Notlandung einen außergewöhnlichen Umstand darstellen könne.

Fluggesellschaft muss zumutbare Maßnahmen zur Verhinderung der Verspätung vornehmen

Der Bundesgerichtshof verlangte jedoch zusätzlich, dass die Fluggesellschaft trotz Ergreifen aller möglichen und zumutbaren Maßnahmen die große Verspätung nicht verhindern konnte oder sie auch nicht hätte verhindern können. Erst wenn die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen zur Verhinderung der Verspätung getroffen hat, könne daher von einem außergewöhnlichen Umstand ausgegangen werden. Unter welchen Umständen dies der Fall ist, richte sich nach den Umständen des Einzelfalls.

Fluggesellschaft muss Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffen Maßnahmen darlegen

Um prüfen zu können, ob die Fluggesellschaft alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um eine große Verspätung zu vermeiden, müsse sie nach Ansicht des Bundesgerichtshofs Art, Umfang und zeitlichen Ablauf der getroffenen Maßnahmen darlegen. Ob die Fluggesellschaft dieser Darlegungspflicht nachgekommen ist, habe sich aus der Entscheidung des Landgerichts nicht feststellen lassen. Aus dem Urteil habe sich nicht entnehmen lassen, welche konkreten Anstrengungen die Fluggesellschaft unternommen hatte.

Aufhebung des Urteiles und Zurückweisung des Falls

Der Bundesgerichtshof hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf und wies den Rechtsstreit zur Neuverhandlung zurück.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Rüsselsheim, Urteil vom 16.11.2012
    [Aktenzeichen: 3 C 1960/12]
  • Landgericht Darmstadt, Urteil vom 24.07.2013
    [Aktenzeichen: 7 S 242/12]
Aktuelle Urteile aus dem EU-Recht | Verbraucherrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2015, Seite: 74
MDR 2015, 74
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2015, Seite: 111
NJW-RR 2015, 111
 | Zeitschrift: Reiserecht aktuell (RRa)
Jahrgang: 2015, Seite: 19
RRa 2015, 19

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Dokument-Nr.: 20573 Dokument-Nr. 20573

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