wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern3.4/0/5(5)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Urteil vom 07.06.1989
VIII ZR 91/88 -

BGH: Klein­reparatur­klausel darf sich nur auf dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegende Gegenstände beziehen

Zudem muss Klein­reparatur­klausel jährliche Höchstgrenze an Reparaturkosten beinhalten

Ein Vermieter kann zwar die Kosten einer Kleinreparatur durch eine sogenannte Klein­reparatur­klausel auf dem Mieter abwälzen. Die Klausel darf sich aber nur auf solche Gegenstände beziehen, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen. Zudem muss eine Klein­reparatur­klausel eine Höchstgrenze festlegen, bis zu der ein Mieter etwa jährlich Reparaturkosten zu tragen hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.

In dem zugrunde liegenden Fall musste sich der Bundesgerichtshof im Jahr 1989 mit der Zulässigkeit einer Kleinreparaturklausel befassen.

Grundsätzlich obliegt Vermieter Instandhaltungspflicht

Der Bundesgerichtshof führte zunächst aus, dass grundsätzlich der Vermieter verpflichtet sei, auf seine Kosten die Mietsache in dem zum vertragsgemäßen Gebrauch erforderlichen Zustand zu erhalten. Eine Abweichung davon stelle im Zweifel eine unangemessene Benachteiligung der Mieter dar. Dennoch könne ein Vermieter durch eine Kleinreparaturklausel im Mietvertrag dem Mieter die Kosten für die Behebung kleinerer Schäden auferlegen. Dabei seien aber Beschränkungen zu beachten.

Kleinreparaturklausel darf sich nur auf dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegende Gegenstände beziehen

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dürfe sich eine Kleinreparaturklausel nur auf die Teile der Mietsache beziehen, die häufig dem Zugriff des Mieters ausgesetzt seien. Dies treffe zum Beispiel auf die in § 28 Abs. 3 Satz 2 der II. Berechnungsverordnung aufgezählten Gegenstände zu. Dies seien die Installationsgegenstände für Elektrizität, Wasser und Gas, Heiz- und Kocheinrichtungen, Fenster- und Türverschlüsse sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen jedoch nicht die im Mauerwerk oder in der Wand verlegten Gas- und Wasserleitungen sowie elektrischen Leitungen.

Kleinreparaturklausel muss jährliche Höchstgrenze an Reparaturkosten beinhalten

Zudem müsse nach Auffassung des Bundesgerichtshofs eine Kleinreparaturklausel eine Höchstgrenze festlegen, bis zu der ein Mieter etwa jährlich Reparaturkosten zu tragen habe. Andernfalls wäre es für den Mieter nicht möglich abschätzen zu können, welche Kosten auf ihn zu kommen. Ein Einstellen auf die Kostenpflicht, zum Beispiel durch Ansparen, wäre nicht möglich. Der Gerichtshof hielt eine Grenze von beispielsweise 8 % der Jahresmiete für angemessen.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.08.2015
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:

Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Urteile zu den Schlagwörtern: Kleinreparaturklausel | Reparaturkosten | Wirksamkeit | wirksame | wirksames
Fundstellen in der Fachliteratur: Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 108, Seite: 1 BGHZ 108, 1 | Zeitschrift: Der Betrieb (DB)
Jahrgang: 1989, Seite: 1766
DB 1989, 1766
 | Zeitschrift: Juristische Rundschau (JR)
Jahrgang: 1990, Seite: 154
JR 1990, 154
 | Zeitschrift: JuristenZeitung (JZ)
Jahrgang: 1989, Seite: 1062
JZ 1989, 1062
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 1989, Seite: 906
MDR 1989, 906
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1989, Seite: 2247
NJW 1989, 2247
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1989, Seite: 1160
NJW-RR 1989, 1160
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1989, Seite: 324
WuM 1989, 324

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 21445 Dokument-Nr. 21445

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil21445

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 3.4 (max. 5)  -  5 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung