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Bundesgerichtshof, Urteil vom 14.06.2017
VIII ZR 76/16 -

BGH: Unterwerfung des Mieters in sofortige Zwangsvollstreckung neben Mietkaution zulässig

Kein Vorliegen einer unzulässigen Übersicherung gemäß § 551 BGB

Auch wenn ein Wohnungsmieter bereits eine Mietkaution geleistet hat, kann er sich in zulässiger Weise mittels einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Miete unterwerfen. Eine unzulässige Übersicherung gemäß § 551 BGB liegt darin nicht. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Anlässlich des Abschlusses eines Wohnraummietvertrags unterwarf sich der Mieter im Dezember 2013 mittels einer notariellen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Miete. Die Mietvertragsparteien entschieden sich dazu, da der Mieter geschäftlich erfahren war und noch über keinen inländischen Wohnsitz verfügte und somit eine Schufa-Auskunft nicht möglich war. Zudem leistete der Mieter eine Kaution von drei Monatsmieten. Aufgrund angeblicher Mängel minderte der Mieter ab März 2014 seine Miete. Der Vermieter hielt ein Minderungsrecht für nicht gegeben und betrieb aus der notariellen Urkunde die Zwangsvollstreckung wegen der rückständigen Miete. Dies hielt wiederum der Mieter für unzulässig. Er meinte, dass eine Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung neben einer Mietkaution unzulässig sei. Er erhob daher Vollstreckungsabwehrklage.

Amtsgericht wies Klage ab, Landgericht gab ihr statt

Während das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg die Vollstreckungsabwehrklage abwies, gab ihr das Landgericht Berlin statt. Die Zwangsvollstreckung aus dem notariellen Vertrag sei unzulässig, da die notarielle Unterwerfung als eine unzulässige Mietsicherheit gemäß § 551 Abs. 4 BGB anzusehen sei. Gegen diese Entscheidung legte der Vermieter Revision ein.

Bundesgerichtshof bejaht Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung

Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Vermieters und hob daher die Entscheidung des Landgerichts auf. Die Zwangsvollstreckung sei nicht unzulässig. Denn die notarielle Unterwerfungserklärung sei nicht gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam.

Unterwerfung in sofortige Zwangsvollstreckung keine Mietsicherheit

Zwar begrenze § 551 Abs. 1 BGB die höchstzulässige Kaution auf drei Monatsmieten, so der Bundesgerichtshof. Davon zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarungen seien gemäß § 551 Abs. 4 BGB unwirksam. Jedoch sei die Unterwerfung in die sofortige Zwangsvollstreckung keine Mietsicherheit. Denn die Unterwerfungserklärung biete dem Vermieter keine zusätzliche Zugriffsmöglichkeit wie etwa eine Barkaution, ein verpfändetes Sparbuch oder die Bürgschaft eines Dritten. Vielmehr werde ihm lediglich eine schnellere Vollstreckung ermöglicht. Der Mieter stehe auch nicht schutzlos da, da er eine Vollstreckungsabwehrklage erheben könne. In diesem Fall könne die Zwangsvollstreckung vorläufig eingestellt werden.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 10.09.2018
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Berlin-Charlottenburg , Urteil vom 19.02.2015
    [Aktenzeichen: 202 C 364/14]
  • Landgericht Berlin, Urteil vom 22.02.2016
    [Aktenzeichen: 18 S 157/15]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht | Zwangsvollstreckungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Deutsche Notar-Zeitschrift (DNotZ)
Jahrgang: 2017, Seite: 850
DNotZ 2017, 850
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2017, Seite: 1048
MDR 2017, 1048
 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2018, Seite: 551
NJW 2018, 551
 | Neue Zeitschrift für Miet- und Wohnungsrecht (NZM)
Jahrgang: 2018, Seite: 32
NZM 2018, 32

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Dokument-Nr.: 26416 Dokument-Nr. 26416

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Kommentare (1)

 
 
RTFU schrieb am 10.09.2018

ZITAT: "Dass sie nicht zur Mietminderung berechtigt waren, weil die

von ihnen geltend gemachten Mängel, soweit sie überhaupt als solche einzuordnen waren, eine allenfalls unerhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung zur Folge hatten, ist bereits im erstinstanzlichen Urteil zutreffend ausgeführt; hiergegen haben sich die Kläger schon in der Berufungsinstanz nicht mehr gewandt." (Rn 23)

Zum Glück war der Mieter "geschäftlich erfahren". Und zum Glück ist diese Seite hier informativ.

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