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Bundesgerichtshof, Urteil vom 15.12.2021
- VIII ZR 66/20 -
BGH: Mieter steht grundsätzlich Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zu
In Einzelfällen kann lediglich Vorlage von Kopien oder Scanprodukten vom Vermieter geschuldet sein
Grundsätzlich steht einem Mieter gemäß § 259 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Einsicht in die Originale der Abrechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung zu. In Einzelfällen kann vom Vermieter aber nur die Vorlage von Kopien oder Scanprodukten geschuldet sein. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
In dem zugrunde liegenden Fall beanspruchten die Mieter einer Wohnung in Günzburg
Anspruch auf Einsicht der Originale der Abrechnungsbelege
Der Bundesgerichtshof entschied, dass einem Mieter gemäß § 259 Abs. 1 BGB grundsätzlich ein Anspruch auf
In Einzelfällen kann lediglich Vorlage von Kopien oder Scanprodukten vom Vermieter geschuldet sein
Jedoch kann in Einzelfällen der Anspruch der Mieter auf die Vorlage von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.03.2022
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Günzburg, Urteil vom 30.07.2019
[Aktenzeichen: 1 C 143/19] - Landgericht Memmingen, Urteil vom 19.02.2020
[Aktenzeichen: 14 S 1269/19]
Jahrgang: 2022, Seite: 193 GE 2022, 193 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2022, Seite: 155 WuM 2022, 155
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Dokument-Nr. 31552
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