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Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.01.2011
VIII ZR 346/09 -

BGH zum Schadensersatzanspruch wegen Sachmangels bei einem Autokauf über eine Internet-Restwertbörse

Verkäufer muss zunächst Möglichkeit zur Nacherfüllung gegeben werden

Ein Käufer, der gegenüber einem Verkäufer oder einem im Auftrag handelnden Dritten Schadensersatzansprüche wegen eines Sachmangels an einem in einer Internet-Restwertbörse eingestellten Fahrzeugs geltend machen will, muss zunächst vergeblich einen Nacherfüllungsanspruch geltend gemacht haben. Dies entschied der Bundesgerichtshof.

Die Klägerin ist als gewerbliche Restwertaufkäuferin tätig. Die Beklagten zu 2 und 3 betreiben als Gesellschafter der Beklagten zu 1 ein Kfz-Sachverständigenbüro. Die Beklagte zu 1 bot im Auftrag eines Autohauses einen unfallbeschädigten Pkw Skoda in einer Internet-Restwertbörse zum Verkauf an. Auf einem der von ihr ins Internet gestellten Lichtbilder war eine Standheizung zu erkennen, die in der Fahrzeugbeschreibung nicht als Zusatzausstattung erwähnt wurde und nach dem Willen des Autohauses auch nicht verkauft werden sollte. Das Gebot der Klägerin in Höhe von 5.120 Euro wurde von dem Autohaus als Verkäuferin angenommen. Vor der Abholung des Fahrzeugs durch einen Mitarbeiter der Klägerin wurde die Standheizung von der Verkäuferin ausgebaut. Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Erstattung der Kosten für den Erwerb und Einbau einer gebrauchten Standheizung in Anspruch. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Käufer steht Schadensersatz erst nach vergeblich geltend gemachter Nacherfüllung zu

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Klägerin gegenüber den Beklagten der geltend gemachte Schadensersatzanspruch wegen der ausgebauten Standheizung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zusteht. Legt man das Vorbringen der Klägerin zugrunde, so steht dieser gegenüber der Verkäuferin gemäß § 439 Abs. 1 BGB* ein Anspruch auf Nacherfüllung zu, der auf Wiedereinbau der im Internet abgebildeten Standheizung oder Einbau einer gleichwertigen Standheizung, nicht aber auf Kostenerstattung gerichtet ist. Diesen Nacherfüllungsanspruch muss die Klägerin zunächst vergeblich geltend gemacht haben, bevor sie von der Verkäuferin - oder wie hier: einem Dritten - wegen der ausgebauten Standheizung Schadensersatz (Kostenerstattung) verlangen kann; andernfalls würde der gesetzliche Vorrang der Nacherfüllung unterlaufen.

Erläuterungen

* - § 439 BGB: Nacherfüllung

Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.

(…)

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.01.2011
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Merseburg, Urteil vom 15.01.2009
    [Aktenzeichen: 6 C 245/08 (VI)]
  • Landgericht Halle, Urteil vom 12.11.2009
    [Aktenzeichen: 1 S 21/09]
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Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 238
MMR 2011, 238

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Dokument-Nr.: 10858 Dokument-Nr. 10858

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