wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


Werbung

kostenlose-Urteile.de
Samstag, 20. April 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern5/0/5(1)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24.01.2017
VIII ZR 285/15 -

BGH: Unzulässige Zusammenfassung der Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung in Betriebs­kosten­abrechnung

Unwirksamkeit der Neben­kosten­abrechnung aus formellen Gründen

Die Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung dürfen in einer Betriebs­kosten­abrechnung nicht zusammengefasst werden. Andernfalls liegt ein formeller zur Unwirksamkeit der Abrechnung führender Verstoß vor. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.

In dem zugrunde liegenden Fall kam es zwischen den Parteien eines Wohnraummietvertrages zu einem Rechtsstreit, weil die Vermieterin in einer Betriebskostenabrechnung die Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung undifferenziert zusammenfasste. Die Vermieterin hielt dies für zulässig, da die Kosten von der Gemeinde erhoben und ihr gegenüber durch einen Bescheid abgerechnet wurden. Die Kostenpositionen seien daher sachlich eng verknüpft, was die Zusammenfassung rechtfertige. Zudem habe der Mieter durch eine Einsichtnahme der Belege erkennen können, welche Einzelbeträge auf die Grundsteuer und die Straßenreinigung entfielen. Sie habe überdies mit der Nebenkostenabrechnung den Abrechnungsbescheid der Gemeinde übersandt, woraus ebenfalls die Aufschlüsselung erkennbar sei.

Berufungsgericht hielt Nebenkostenabrechnung für unwirksam

Nachdem das Amtsgericht Bonn über den Fall entschied, hielt das Landgericht Bonn in der Berufungsinstanz die Nebenkostenabrechnung angesichts der undifferenzierten Zusammenfassung der beiden Kostenpositionen aus formellen Gründen für unwirksam. Gegen diese Entscheidung richtete sich die Revision der Vermieterin.

Bundesgerichtshof bestätigt Unwirksamkeit der Betriebskostenabrechnung

Der Bundesgerichtshof bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Die Betriebskostenabrechnung sei wegen eines formellen Verstoßes unwirksam. Maßgeblich für die formelle Ordnungsgemäßheit einer Betriebskostenabrechnung sei die Nachvollziehbarkeit und Prüffähigkeit für den Mieter. Dies sei bei einer Differenzierung der Abrechnung nach einzelnen Kostenpositionen gegeben, wenn der Vermieter eine Aufschlüsselung vornehme, die den einzelnen Ziffern des Betriebskostenkatalogs in § 2 der Betriebskostenverordnung entspreche. Diesen Anforderungen sei die Vermieterin nicht gerecht geworden.

Unzulässige Zusammenfassung der Kostenpositionen Grundsteuer und Straßenreinigung

Eine Zusammenfassung der in verschiedenen Ziffern des Betriebskostenkatalogs genannten Kostenpositionen sei nach Ansicht des Bundesgerichtshofs unzulässig. Daher können die Kosten für die Grundsteuer (Nr. 1 des Betriebskostenkatalogs) und für Straßenreinigung (Nr. 8) nicht zu einer undifferenzierten Position zusammengefasst werden.

Kein enger sachlicher Zusammenhang zwischen Positionen Grundsteuer und Straßenreinigung

Es sei zwar richtig, so der Bundesgerichtshof, dass sachlich eng zusammenhängende Kosten ausnahmsweise undifferenziert zusammengefasst werden können. Dies sei etwa bei den Positionen Frischwasser und Schmutzwasser der Fall (BGH, Urt. v. 15.07.2009 - VIII ZR 340/08 -). Ein enger sachlicher Zusammenhang sei aber bei den Positionen Grundsteuer und Straßenreinigung nicht gegeben. Dies gelte auch dann, wenn diese Kosten von der jeweiligen Gemeinde erhoben und dem Eigentümer gegenüber in einem Bescheid abgerechnet werden.

Mieter nicht zur Belegeinsicht verpflichtet

Es komme nach Auffassung des Bundesgerichtshofs zudem nicht darauf an, ob der Mieter durch eine Einsichtnahme in die Belege ermitteln könne, welche Einzelbeträge jeweils auf die Grundsteuer und die Kosten der Straßenreinigung entfallen. Denn es sei nicht Aufgabe des Mieters, sich die Zusammenstellung der Betriebskosten aus den Belegen selbst herauszusuchen. Es sei daher auch unbeachtlich, dass die Vermieterin eine Kopie des Abrechnungsbescheides der Gemeinde mit der Nebenkostenabrechnung übermittelt hat.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.05.2017
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)

Vorinstanzen:
  • Amtsgericht Bonn, Urteil vom 04.12.2014
    [Aktenzeichen: 201 C 451/13]
  • Landgericht Bonn, Urteil vom 12.11.2015
    [Aktenzeichen: 6 S 5/15]
Aktuelle Urteile aus dem Mietrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2017, Seite: 471
GE 2017, 471
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2017, Seite: 205
WuM 2017, 205

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 24288 Dokument-Nr. 24288

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Beschluss24288

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0

Kommentare (0)

 
 
Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?


Wenn Sie einen Anwalt suchen, kann Ihnen unser Partnerportal, das Deutsche Anwaltsregister, sicher helfen:
einen Anwalt über das Deutsche Anwaltsregister suchenSie suchen einen Anwalt?
Das Deutsche Anwaltsregister hilft ...

kostenlose-urteile.de - kostenlos Urteile recherchieren, ohne Abo - kostenlos Urteile lesen, ohne Zeitbeschränkung

einige wichtige Links:Startseite | Datenschutzerklärung | Impressum | Kontakt | über uns

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH



Werbung